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Durchführungsbeschluss (EU) 2024/3013 des Rates vom 28. November 2024 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2009/1013/EU zur Ermächtigung der Republik Österreich, weiterhin eine von den Artikeln 168 und 168a der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden
(ABl. L 2024/3013 vom 04.12.2024)
Ergänzende Informationen |
Ergänzende Dateien .... über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden |
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 1, insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1 Unterabsatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Artikel 168 und 168a der Richtlinie 2006/112/EG regeln das Recht Steuerpflichtiger, die Mehrwertsteuer auf die Gegenstände und Dienstleistungen, die ihnen für die Zwecke ihrer besteuerten Umsätze geliefert bzw. erbracht wurden, abzuziehen. Österreich wurde zur Einführung einer Sondermaßnahme ermächtigt, die darauf abzielt, die anfallende Mehrwertsteuer auf Gegenstände und Dienstleistungen, die zu mehr als 90 % für den privaten Bedarf des Steuerpflichtigen oder seines Personals oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke oder nichtwirtschaftliche Tätigkeiten verwendet werden (im Folgenden "Sondermaßnahme"), vollständig vom Recht auf Vorsteuerabzug auszuschließen.
(2) Mit dem Durchführungsbeschluss 2009/1013/EU des Rates 2 wurde Österreich ermächtigt, bis zum 1. Januar 2013, weiterhin eine von Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG abweichende Sondermaßnahme anzuwenden. Mit dem Durchführungsbeschluss 2012/705/EU 3 des Rates wurde der Durchführungsbeschluss 2009/1013/EU geändert, mit der Österreich ermächtigt wurde, die von den Artikeln 168 und 168a der Richtlinie 2006/112/EG abweichende Sondermaßnahme bis zum 31. Dezember 2015 anzuwenden. Diese Ermächtigung wurde anschließend durch die Durchführungsbeschlüsse (EU) 2015/2428 4, (EU) 2018/1487 5 und (EU) 2021/1779 6 des Rates verlängert.
(3) Der Durchführungsbeschluss 2009/1013/EU läuft am 31. Dezember 2024 aus.
(4) Mit einem am 20. März 2024 bei der Kommission registrierten Schreiben beantragte Österreich die Ermächtigung, die Sondermaßnahme weiterhin anzuwenden. Entsprechend dem Erfordernis aus Artikel 2 des Durchführungsbeschlusses 2009/1013/EU wurde mit dem Verlängerungsantrag ein Bericht über die Anwendung der Sondermaßnahme, einschließlich einer Überprüfung des Aufteilungsschlüssels für das Vorsteuerabzugsrecht, vorgelegt.
(5) Im Einklang mit Artikel 395 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG leitete die Kommission den Antrag Österreichs mit Schreiben vom 16. Mai 2024 an die anderen Mitgliedstaaten weiter. Mit Schreiben vom 17. Mai 2024 teilte die Kommission Österreich mit, dass ihr sämtliche zur Beurteilung des Antrags erforderliche Informationen vorliegen.
(6) Österreich zufolge hat sich die Sondermaßnahme als äußerst wirksam für die Vereinfachung der MehrwertsteuerErhebung sowie die Verhinderung der Steuerhinterziehung und -umgehung erwiesen. Durch die Sondermaßnahme wird der administrative Aufwand für Unternehmen und Steuerverwaltungen verringert, da es sich erübrigt, die Anschlussverwendung der Gegenstände und Dienstleistungen zu überwachen, die zum Zeitpunkt ihres Erwerbs vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen waren. Unter Berücksichtigung der positiven Auswirkungen sowohl für Unternehmen als auch für die Steuerverwaltungen hält die Kommission es für angemessen, die Sondermaßnahme zu verlängern. Daher sollte Österreich ermächtigt werden, die Sondermaßnahme bis zum 31. Dezember 2027 weiterhin anzuwenden.
(7) Gemäß dem von Österreich vorgelegten Bericht ist der Mindestanteil von 10 % der unternehmerischen Nutzung von Gegenständen und Dienstleistungen, der für das Recht auf Vorsteuerabzug erforderlich ist, gering genug, um keine nennenswerten Auswirkungen auf den Gesamtbetrag der auf der Stufe des Endverbrauchs tatsächlich erhobenen Mehrwertsteuer zu haben.
(8) Die Sondermaßnahme sollte auf den Zeitraum begrenzt sein, der für die Bewertung ihrer Wirksamkeit und der Angemessenheit des Aufteilungsschlüssels für das Vorsteuerabzugsrecht erforderlich ist.
(Stand: 11.12.2024)
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