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Delegierter Beschluss (EU) 2024/2986 der Kommission vom 24. September 2024 über die einseitige Einbeziehung von Sektoren in das Emissionshandelssystem der Union für Gebäude, Straßenverkehr und weitere Sektoren durch Österreich gemäß Artikel 30j der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 2024/2986 vom 03.12.2024)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 30j,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 30j Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG können Mitgliedstaaten ab 2027 den Anwendungsbereich des Emissionshandelssystems in der Union (im Folgenden "EU-EHS") für Gebäude, Straßenverkehr und weitere Sektoren auf Sektoren ausweiten, die nicht in Anhang III der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführt sind.
(2) Wenn die Mitgliedstaaten von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, müssen sie insbesondere die Auswirkungen auf den Binnenmarkt, mögliche Wettbewerbsverzerrungen, die Umweltintegrität des Emissionshandelssystems und die Zuverlässigkeit des vorgesehenen Überwachungs- und Berichterstattungsverfahrens berücksichtigen.
(3) Am 31. Mai 2024 übermittelte Österreich einen Antrag auf Ausweitung des Anwendungsbereichs des Emissionshandelssystems für Gebäude, Straßenverkehr und weitere Sektoren auf eine Liste von Sektoren, die noch nicht unter Anhang III oder Kapitel II und III der Richtlinie 2003/87/EG fallen.
(4) Die österreichischen Behörden erklärten, dass diese einseitige Ausweitung den Übergang des nationalen CO2-Bepreisungssystems zum neuen Emissionshandelssystem für Gebäude, Straßenverkehr und weitere Sektoren erleichtern werde. Darüber hinaus senke sie die Verwaltungskosten und vereinfache die Berichterstattungs- und Überwachungsverfahren für die beaufsichtigten Unternehmen und die zuständige nationale Behörde.
(5) Nach Auffassung der Kommission brächte eine Ausweitung des EU-EHS über die Liste der in Anhang III der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführten Tätigkeiten hinaus, wie von Österreich beantragt, in der Tat Vorteile für die Umwelt mit sich und würde die Verwaltungsverfahren für Brennstoffanbieter, die in Österreich als regulierte Unternehmen tätig sind, vereinfachen.
(6) Auf der Grundlage der 2020 gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 überprüften Treibhausgasemissionsdaten für die Jahre 2016, 2017 und 2018 beläuft sich die durchschnittliche Gesamtmenge der Emissionen aus den von Österreich im Rahmen dieses Antrags auf einseitige Ausweitung mitgeteilten Sektoren auf 1.034 563 t CO2. Diese Menge wird als Grundlage für die Berechnung der künftigen Menge der ab 2027 zu vergebenden zusätzlichen Zertifikate herangezogen.
(7) Die Kommission hat die von Österreich vorgesehenen Überwachungs- und Berichterstattungsverfahren bewertet und ist zu dem Schluss gelangt, dass diese verlässlich sind und den Anforderungen des Artikels 30j der Richtlinie 2003/87/EG entsprechen.
(8) Das in Österreich geltende Verbrauchsteuersystem und insbesondere die dortige Verteilungsinfrastruktur erlauben es beaufsichtigten Unternehmen nicht, wirksam zwischen der Endverwendung von Brennstoffen in Sektoren, die bereits unter Anhang III der Richtlinie 2003/87/EG fallen, einerseits und in Sektoren, die von der Ausweitung des Anwendungsbereichs betroffen sind, andererseits zu unterscheiden. Um die kosteneffiziente Überwachung, Berichterstattung und Prüfung von Emissionen zu erleichtern und den Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit der Berichterstattung zum Anteilsfaktor in den jährlichen Emissionsberichten und den Überwachungsplänen zu verringern, sollten beaufsichtigte Unternehmen nicht verpflichtet sein, zwischen der Berichterstattung in Bezug auf Emissionen in Sektoren, die von der Ausweitung des Anwendungsbereichs betroffen sind, und in Bezug auf Emissionen in Sektoren zu unterscheiden, die bereits unter Anhang III der Richtlinie 2003/87/EG fallen.
(Stand: 04.12.2024)
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