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Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2976 der Kommission vom 27. November 2024 betreffend bestimmte vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in Deutschland
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 8574)
(Nur der deutsche Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2024/2976 vom 28.11.2024)
Ergänzende Informationen |
Liste von Beschl.'en betreffend vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in ... |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 259 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Afrikanische Schweinepest ist eine ansteckende Viruserkrankung, die gehaltene Schweine und Wildschweine befällt und schwerwiegende Auswirkungen auf die betroffene Tierpopulation sowie die Rentabilität der Landwirtschaft haben kann, was zu Störungen bei Verbringungen von Sendungen dieser Tiere und daraus gewonnener Erzeugnisse innerhalb der Union sowie bei Ausfuhren in Drittländer führen kann.
(2) Bei Ausbrüchen der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen besteht ein ernst zu nehmendes Risiko der Ausbreitung dieser Seuche auf andere Wildschweine und auf schweinehaltende Betriebe.
(3) Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission 2 ergänzt die Vorschriften für die Bekämpfung der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2016/429, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission 3 als Seuchen der Kategorien A, B und C definiert sind. Insbesondere sind in den Artikeln 63 bis 66 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 bestimmte Seuchenbekämpfungsmaßnahmen vorgesehen, die im Falle einer amtlichen Bestätigung eines Ausbruchs einer Seuche der Kategorie a bei wild lebenden Tieren, einschließlich der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen, zu ergreifen sind. Diese Bestimmungen sehen insbesondere die Einrichtung einer infizierten Zone sowie Verbote der Verbringung wild lebender Tiere gelisteter Arten und daraus gewonnener Erzeugnisse tierischen Ursprungs vor.
(4) Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 der Kommission 4 enthält besondere Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest. Insbesondere sieht Artikel 3 Buchstabe b der genannten Durchführungsverordnung im Fall eines Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen die Einrichtung einer infizierten Zone gemäß Artikel 63 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 vor. Ferner sieht Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 vor, dass das betreffende Gebiet nach einem Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in einem zuvor seuchenfreien Mitgliedstaat oder einer zuvor seuchenfreie Zone als infizierte Zone in Anhang II Teil a der genannten Verordnung zu listen ist und dass die gemäß Artikel 63 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 eingerichtete infizierte Zone unverzüglich anzupassen ist, sodass sie mindestens die infizierte Zone umfasst, die in Anhang II Teil a der genannten Durchführungsverordnung gelistet ist.
(5) Des Weiteren sieht Artikel 8 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 vor, dass die betroffenen Mitgliedstaaten die in der genannten Durchführungsverordnung festgelegten besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, die für Sperrzonen II gelten, zusätzlich zu den in den Artikeln 63 bis 66 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 festgelegten Maßnahmen in den Gebieten anwenden müssen, die in Anhang II Teil a der genannten Verordnung als infizierte Zonen gelistet sind. Darüber hinaus sieht Artikel 8 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 vor, dass die Mitgliedstaaten Verbringungen in andere Mitgliedstaaten und in Drittländer von Sendungen von gehaltenen Schweinen und daraus gewonnenen Erzeugnissen aus der in Anhang II Teil a gelisteten infizierten Zone des betroffenen Mitgliedstaats verbieten müssen.
(6) Artikel 8 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 sieht schließlich vor, dass die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats beschließen kann, dass das Verbot gemäß Artikel 8
(Stand: 05.12.2024)
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