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Regelwerk, EU 2024, Chemikalien - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2024/2964 der Kommission vom 29. November 2024 zur Genehmigung von Reaktionsprodukten von Borsäure mit Didecylamin und Ethylenoxid (polymeres Betain) als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/2964 vom 02.12.2024)



Ergänzende Informationen
Liste zur Genehmigung/Zulassung und Nichtgenehmigung Wirkstoffe bzw. alter/neuer Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten ... (gestützt auf die VO (EU) 528/2012)

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten 1, insbesondere auf Artikel 89 Absatz 1 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission 2 wurde eine Liste der alten Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Genehmigung zur Verwendung in Biozidprodukten bewertet werden sollen. In dieser Liste ist N-Didecyl-N-dipolyethoxyammoniumborat/Didecylpolyoxethylammoniumborat (Polymeres Betain) (CAS-Nr.: 214710-34-6) für Produktart 8 aufgeführt.

(2) N-Didecyl-N-dipolyethoxyammoniumborat/Didecylpolyoxethylammoniumborat (Polymeres Betain) wurde in Bezug auf die Verwendung in Biozidprodukten der in Anhang V der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 definierten Produktart 8 (Holzschutzmittel) bewertet, die der in Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 definierten Produktart 8 entspricht.

(3) Griechenland wurde als Bericht erstattender Mitgliedstaat benannt, und die bewertende zuständige Behörde übermittelte der Kommission am 25. Februar 2011 den Bewertungsbericht zusammen mit ihren Schlussfolgerungen. Nach der Übermittlung des Bewertungsberichts fanden Diskussionen in Fachsitzungen statt, die von der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden "Agentur") organisiert wurden.

(4) Aus Artikel 90 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 folgt, dass Stoffe, deren Bewertung durch die Mitgliedstaaten bis zum 1. September 2013 abgeschlossen war, gemäß den materiellen Genehmigungsbedingungen der Richtlinie 98/8/EG bewertet werden müssen.

(5) Bei der Prüfung von N-Didecyl-N-dipolyethoxyammoniumborat/Didecylpolyoxethylammoniumborat (Polymeres Betain) wurde die Bezeichnung dieses Wirkstoffs von der Agentur in "Reaktionsprodukte von Borsäure mit Didecylamin und Ethylenoxid (polymeres Betain)" geändert.

(6) Gemäß Artikel 75 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 arbeitet der Ausschuss für Biozidprodukte die Stellungnahmen der Agentur zu den Anträgen auf Genehmigung von Wirkstoffen aus. Am 29. Mai 2024 nahm der Ausschuss für Biozidprodukte gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 in Verbindung mit Artikel 75 Absätze 1 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 die Stellungnahme der Agentur an 4, in der die Schlussfolgerungen der bewertenden zuständigen Behörde berücksichtigt wurden.

(7) Laut Stellungnahme der Agentur kann davon ausgegangen werden, dass Reaktionsprodukte von Borsäure mit Didecylamin und Ethylenoxid (polymeres Betain) enthaltende Biozidprodukte der Produktart 8 die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben b, c und d der Richtlinie 98/8/EG festgelegten Anforderungen erfüllen, sofern bestimmte Anforderungen hinsichtlich ihrer Verwendung eingehalten werden.

(8) In Anbetracht der Stellungnahme der Agentur ist es angezeigt, Reaktionsprodukte von Borsäure mit Didecylamin und Ethylenoxid (polymeres Betain) vorbehaltlich der Einhaltung bestimmter Bedingungen, darunter Bedingungen für das Inverkehrbringen von mit Reaktionsprodukten von Borsäure mit Didecylamin und Ethylenoxid (polymeres Betain) behandelten oder Reaktionsprodukte von Borsäure mit Didecylamin und Ethylenoxid (polymeres Betain) enthaltenden Waren, als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 zu genehmigen.

(9) In der Stellungnahme der Agentur wird ferner der Schluss gezogen, dass Reaktionsprodukte von Borsäure mit Didecylamin und Ethylenoxid (polymeres Betain) die Kriterien gemäß Anhang XIII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates 5

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