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Regelwerk, EU 2024, Biotechnologie/Gesundheitswesen - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2024/2959 der Kommission vom 29. November 2024 zur Benennung von Referenzlaboratorien der Europäischen Union für die öffentliche Gesundheit in den Bereichen durch Lebensmittel und das Wasser übertragene Bakterien, durch Lebensmittel, das Wasser und Vektoren übertragene Helminthen und Protozoen sowie durch Lebensmittel und das Wasser übertragene Viren

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/2959 vom 02.12.2024)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2022/2371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. November 2022 zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1082/2013/EU 1, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Verordnung (EU) 2022/2371 sollen die Referenzlaboratorien der Europäischen Union (im Folgenden "EU-Referenzlaboratorien") im Bereich der öffentlichen Gesundheit oder für spezifische Bereiche der öffentlichen Gesundheit, die für die Durchführung dieser Verordnung relevant sind, die nationalen Referenzlaboratorien unterstützen sowie bewährte Verfahren und die Angleichung der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Diagnostik, die Testmethoden und die Verwendung bestimmter Tests zur einheitlichen Überwachung und Meldung von Krankheiten durch die Mitgliedstaaten fördern.

(2) Im Einklang mit Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2022/2371 veröffentlichte die Kommission im April 2024 2 Aufforderungen zur Einreichung von Bewerbungen für die Benennung von EU-Referenzlaboratorien in drei Bereichen der öffentlichen Gesundheit, nämlich durch Lebensmittel und das Wasser übertragene Bakterien, durch Lebensmittel, das Wasser und Vektoren übertragene Helminthen und Protozoen sowie durch Lebensmittel und das Wasser übertragene Viren.

(3) Auf diese Aufforderungen hin reichten die Mitgliedstaaten bis zum 14. August 2024 Bewerbungen für die Benennung ein, die von einem von den Kommissionsdienststellen eingesetzten Auswahlausschuss bewertet wurden.

(4) Der Auswahlausschuss hat die in Artikel 15 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2022/2371 und in den Aufforderungen zur Einreichung von Bewerbungen festgelegten Anforderungen für EU-Referenzlaboratorien berücksichtigt.

(5) Nach Abschluss des Auswahlverfahrens sollten die erfolgreichen Laboratorien als EU-Referenzlaboratorien benannt und ihre Zuständigkeiten und Aufgaben festgelegt werden.

(6) Damit die im Jahresarbeitsprogramm 2024 für EU4Health 3 zugewiesenen Mittel verwendet werden können, sollte die Benennung von EU-Referenzlaboratorien im Bereich der öffentlichen Gesundheit so bald wie möglich erfolgen.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für schwerwiegende grenzüberschreitende Gesundheitsgefahren

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

(1) Das in Anhang I angeführte Konsortium wird bis zum 22. Dezember 2031 als Referenzlaboratorium der Europäischen Union für die öffentliche Gesundheit im Bereich durch Lebensmittel und das Wasser übertragene Bakterien benannt.

(2) Die Zuständigkeiten und Aufgaben dieses Referenzlaboratoriums der Europäischen Union sind in dem genannten Anhang festgelegt.

Artikel 2

(1) Das in Anhang II angeführte Konsortium wird bis zum 22. Dezember 2031 als Referenzlaboratorium der Europäischen Union für die öffentliche Gesundheit im Bereich durch Lebensmittel, das Wasser und Vektoren übertragene Helminthen und Protozoen benannt.

(2) Die Zuständigkeiten und Aufgaben dieses Referenzlaboratoriums der Europäischen Union sind in dem genannten Anhang festgelegt.

Artikel 3

(1) Das in Anhang III angeführte Konsortium wird bis zum 22. Dezember 2031 als Referenzlaboratorium der Europäischen Union für die öffentliche Gesundheit im Bereich durch Lebensmittel und das Wasser übertragene Viren benannt.

(2) Die Zuständigkeiten und Aufgaben dieses Referenzlaboratoriums der Europäischen Union sind in dem genannten Anhang festgelegt.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. November 2024

1) ABl. L 314 vom 06.12.2022 S. 26, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/2371/oj.

2) https://health.ec.europa.eu/consultations/eu-reference-laboratories-public-health-2024-calls-applications_en.

3) https://health.ec.europa.eu/publications/2024-eu4health-work-programme_en.

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