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Durchführungsverordnung (EU) 2024/2914 der Kommission vom 25. November 2024 zu den für das Referenzjahr 2026 gemäß der Verordnung (EU) 2018/1091 des Europäischen Parlaments und des Rates über integrierte Statistiken zu landwirtschaftlichen Betrieben zu liefernden Daten hinsichtlich der Liste der Variablen und ihrer Beschreibung
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2024/2914 vom 26.11.2024)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1091 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über integrierte Statistiken zu landwirtschaftlichen Betrieben und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1166/2008 und (EU) Nr. 1337/2011 1, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 4 und Artikel 8 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EU) 2018/1091 sieht einen Rahmen sowohl für europäische Statistiken über landwirtschaftliche Betriebe als auch für die Kombination von Strukturinformationen mit Informationen über Bewirtschaftungsmethoden, Maßnahmen zur ländlichen Entwicklung, Agrar- und Umweltaspekten und sonstigen damit in Zusammenhang stehenden Informationen vor.
(2) Für das Referenzjahr 2026 sollte die Kommission gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1091 einen Durchführungsrechtsakt erlassen, in dem die Beschreibung der in Anhang III der Verordnung aufgeführten, sich auf die Kernstrukturdaten beziehenden Variablen festgelegt wird.
(3) Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1091 sollte die Kommission die für das Referenzjahr 2026 zu erhebenden Variablen für die Themen und Einzelthemen innerhalb der folgenden Module des Anhangs IV der Verordnung auflisten und beschreiben: "Arbeitskräfte und außerbetriebliche Erwerbstätigkeiten", "Ländliche Entwicklung", "Stallhaltungsverfahren und Düngemittel" und "Rebanlagen".
(4) Die Maßnahmen dieser Verordnung entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System 2
- hat folgende Verordnung erlassen:
(1) Die Beschreibung der in Anhang III der Verordnung (EU) 2018/1091 aufgeführten Variablen zu den Kernstrukturdaten ist in Anhang I dieser Verordnung festgelegt.
(2) Die Liste der Variablen für Themenbereiche und Einzelthemen in den einzelnen Modulen ist in Anhang II festgelegt.
(3) Die Beschreibungen der von den Mitgliedstaaten für die Themenbereiche und Einzelthemen in den einzelnen in Anhang II aufgelisteten Modulen zu verwendenden Variablen sind in Anhang III festgelegt.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 25. November 2024
2) Eingesetzt mit Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.03.2009 S. 164, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/223/oj).
Beschreibung der in Anhang III der Verordnung (EU) 2018/1091 aufgeführten, für die Kernstrukturdaten 1 zu verwendenden Variablen | Anhang I |
I. Allgemeine Variablen | |||||
Angabe zur Erhebung | |||||
CGNR 001 | - | Kennung des landwirtschaftlichen Betriebs Für die Übermittlung der Daten erhält der landwirtschaftliche Betrieb eine eindeutige numerische Kennung. |
|||
Standort des landwirtschaftlichen Betriebs Standort des landwirtschaftlichen Betriebs ist der Ort, an dem der Betrieb seine landwirtschaftliche Haupttätigkeit ausübt. |
|||||
CGNR 002 | - | Geografischer Standort |
(Stand: 29.11.2024)
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