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Durchführungsverordnung (EU) 2024/2902 der Kommission vom 20. November 2024 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Meldungen im Zusammenhang mit vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Token, die auf eine Währung lauten, die keine amtliche Währung eines Mitgliedstaats ist
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2024/2902 vom 28.11.2024)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 1, insbesondere auf Artikel 22 Absatz 7 Unterabsatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Für die Zwecke der in Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Meldungen sollten Emittenten die Anzahl der Inhaber aufgeschlüsselt nach deren Standort und innerhalb der einzelnen Standorte die Anzahl der Inhaber elektronischer Geldbörsen und die Anzahl der Inhaber selbstverwalteter elektronischer Geldbörsen oder anderer Arten von Distributed-Ledger-Adressen, die für Abwicklungszwecke verwendet und nicht vom Inhaber oder einem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen kontrolliert werden, angeben. Innerhalb dieser beiden Inhaberkategorien (d. h. Inhaber elektronischer oder Inhaber selbstverwalteter elektronischer Geldbörsen) sollten die Emittenten in einer weiteren Aufschlüsselung die Anzahl der Kleinanleger angeben. All diese Aufschlüsselungen sind für die zuständigen Behörden erforderlich, da Informationen über die Konzentration der Inhaber und über die Volumina der Kleinanleger für die Aufsichtsbehörden relevant sind, um die Ziele der Verordnung (EU) 2023/1114 zu erreichen und das ordnungsgemäße Funktionieren der Märkte für Kryptowerte, die Marktintegrität und die finanzielle Stabilität in der Union sowie den Schutz der Inhaber von Kryptowerten, insbesondere der Kleinanleger, sicherzustellen. Die mit der Aufschlüsselung der Inhaber nach Standort übermittelten Informationen sollten auch dazu verwendet werden, um nach den Kriterien der Delegierten Verordnung [C(2024) 6911] der Kommission 2 zu bestimmen, welche zuständigen Behörden im Rahmen von Artikel 119 Absatz 2 Buchstabe l der Verordnung (EU) 2023/1114 Mitglieder eines Kollegiums werden.
(2) Für die Zwecke der in Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Meldungen und zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Kontrolle der Anforderungen an die Vermögenswertreserve gemäß den Artikeln 36 und 38 jener Verordnung und gemäß der nach Artikel 36 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen Delegierten Verordnung der Kommission zur Festlegung technischer Regulierungsstandards sowie der nach Artikel 38 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen Delegierten Verordnung der Kommission zur Festlegung technischer Regulierungsstandards sollten die Emittenten den Umfang der Vermögenswertreserve in aufgeschlüsselter Form angeben, um den Wert und die Zusammensetzung der Vermögenswertreserve, einschließlich Liquiditätsmanagementmaßnahmen, widerzuspiegeln.
(3) Gemäß Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 sind nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben c und d der Verordnung (EU) 2023/1114 nur diejenigen Transaktionen zu melden, die zu einer Änderung der natürlichen oder juristischen Person führen, die Anspruch auf den vermögenswertereferenzierten Token hat, und die auch Transaktionen einschließen, die innerhalb des Distributed Ledger ("On-Chain-Transaktionen") abgewickelt werden, und Transaktionen, die außerhalb des Distributed Ledger ("Off-Chain-Transaktionen") abgewickelt werden. Darüber hinaus wird der Begriff "Transaktion" in Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 2 der genannten Verordnung unterschiedslos auf alle Arten von Geldbörsen, die der Originator oder der Begünstigte zum Senden oder Empfangen einer Transaktion nutzt, angewandt. Dementsprechend sollten die Meldepflichten nach Artikel 22
(Stand: 02.12.2024)
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