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Regelwerk, EU 2024, Wirtschaft - Berufe

Beschluss 2024/2873 - Nr. 1/2024 des gemischten Ausschusses für die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen vom 10. Oktober 2024 zur Festlegung eines Abkommens über die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen für Architekten

(ABl. L 2024/2873 vom 14.11.2024)



Der gemischte Ausschuss für die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen -

gestützt auf das umfassende Wirtschafts- und Handelsabkommen (CETA) zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits, das am 30. Oktober 2016 in Brüssel unterzeichnet wurde, insbesondere auf Artikel 11.3 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Einklang mit Artikel 30.7 Absatz 3 des CETa werden Teile des CETa seit dem 21. September 2017 vorläufig angewandt.

(2) In Artikel 11.3 Absatz 6 des CETa ist vorgesehen, dass der Gemischte Ausschuss für die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen (im Folgenden "Ausschuss") durch einen Beschluss ein Abkommen über die gegenseitige Anerkennung anzunehmen hat, wenn das Abkommen über gegenseitige Anerkennung nach Ansicht des Ausschusses mit dem CETa vereinbar ist

- hat folgenden Beschluss erlassen:

(1) Der Ausschuss nimmt das im Anhang zu diesem Beschluss enthaltene Abkommen über die gegenseitige Anerkennung der Berufsqualifikationen für Architekten, das Bestandteil dieses Beschlusses ist, an.

(2) Der räumliche Geltungsbereich dieses Beschlusses erstreckt sich nach Artikel 30.10 des CETa auf Länder, die der Europäischen Union beitreten.

(3) Zur Klarstellung: Das CETa gilt für diesen Beschluss, einschließlich seiner Streitbeilegungsverfahren in Kapitel Neunundzwanzig und Ausnahmen in Kapitel Achtundzwanzig.

(4) Zur Klarstellung: Dieser Beschluss hindert eine Vertragspartei nicht daran, Maßnahmen zur Regelung der Einreise natürlicher Personen in ihr Gebiet oder des vorübergehenden Aufenthalts natürlicher Personen in ihrem Gebiet zu treffen, einschließlich Maßnahmen, die zum Schutz der Unversehrtheit ihrer Grenzen und zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen grenzüberschreitenden Verkehrs natürlicher Personen erforderlich sind, vorausgesetzt, diese Maßnahmen werden nicht so angewendet, dass sie die Vorteile, die einer Vertragspartei aus Kapitel Zehn des CETa erwachsen, zunichtemachen oder schmälern. Die bloße Tatsache, dass für natürliche Personen eines bestimmten Landes ein Visum verlangt wird, für natürliche Personen anderer Länder hingegen nicht, gilt nicht als Zunichtemachung oder Schmälerung von Vorteilen aus Kapitel Zehn des CETA.

(5) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Recht, im öffentlichen Interesse die wirtschaftlichen Tätigkeiten zu regeln und neue Regelungen einzuführen, um berechtigte Gemeinwohlziele wie Schutz und Förderung der öffentlichen Gesundheit, Sozialdienstleistungen, öffentliches Bildungswesen, Sicherheit, Umweltschutz, öffentliche Sittlichkeit, Sozial- oder Verbraucherschutz, Schutz der Privatsphäre und Datenschutz sowie Förderung und Schutz der kulturellen Vielfalt zu erreichen.

(6) Beabsichtigt die Europäische Union, vor der Eintragung einen Online-Kurs nach Artikel 5 Absatz 4 des Abkommens über die gegenseitige Anerkennung der Berufsqualifikationen für Architekten einzuführen, so unterrichtet sie den Ausschuss rechtzeitig im Voraus, damit dessen potenzielle Auswirkungen auf diesen Beschluss erörtert werden können.

(7) Die in Artikel 8 Absatz 1 des Abkommens über die gegenseitige Anerkennung der Berufsqualifikationen für Architekten genannten Informationen können in einem Dokument des Ausschusses zusammengestellt und von den Vertragsparteien veröffentlicht werden.

(8) Dieser Beschluss wird 30 Tage nach seiner Annahme durch den Ausschuss wirksam. Er wird verbindlich, nachdem jede Vertragspartei dem Ausschuss nach Artikel 11.3 Absatz 6 des CETa gemeldet hat, dass ihre jeweiligen internen Anforderungen erfüllt sind. Zur Klarstellung: Die Berufsqualifikationen von Architekten gemäß diesem Beschluss werden nicht anerkannt bevor dieser Beschluss verbindlich wird.

(9) Dieser Beschluss verliert seine Wirksamkeit und Verbindlichkeit, wenn das CETa nicht in Kraft tritt und die vorläufige Anwendung des CETa nach Artikel 30.7 Absatz 3 Buchstabe d des CETa beendet wird oder wenn das CETa nach Artikel 30.9 Absatz 1 des CETa beendet wird.

(10) Die in Artikel 8 dieses Beschlusses genannten internen Anforderungen beinhalten im Falle Kanadas die Ratifizierung durch alle Regulierungsgremien, die Teil der Regulatory Organizations of Architecture in Canada (Regulierungsorganisationen für Architektur in Kanada) sind, und gegebenenfalls die einschlägigen legislativen und regulatorischen Maßnahmen der Provinzen und Territorien. Es wird klargestellt, dass die Provinzen und Territorien aufgrund ihrer verfassungsmäßigen Befugnis in Kanada, Berufsqualifikationen und -dienstleistungen zu regulieren, ihren Regulierungsstellen innerhalb ihres jeweiligen Zuständigkeitsgebiets nach eigenem Ermessen gewisse Befugnisse zuteilen können.

(11) Ersucht eine Vertragspartei beim Ausschuss schriftlich um einen Widerruf dieses Beschlusses, so wird dieser Beschluss widerrufen und ist für die Vertragsparteien nicht mehr bindend, sofern der Ausschuss innerhalb von 90 Tagen nach Eingang des Ersuchens nichts anderes entscheidet.

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(Stand: 25.11.2024)

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