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Durchführungsverordnung (EU) 2024/2861 der Kommission vom 12. November 2024 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die technischen Mittel für die angemessene Offenlegung von Insiderinformationen und für den Aufschub der Offenlegung dieser Informationen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2024/2861 vom 13.11.2024)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 1, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Da die Veröffentlichung der in Artikel 87 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Insiderinformationen so viele Anleger wie möglich erreichen und überprüfbar sein sollte, sollten Emittenten, Anbieter und Personen, die die Zulassung zum Handel beantragen, diese Informationen über Medien verbreiten und auf ihren Websites veröffentlichen. Um eine wirkungsvolle Verbreitung zu fördern, sollten die Insiderinformationen, die auf der Website von Emittenten, Anbietern und Personen, die die Zulassung zum Handel beantragen, veröffentlicht werden, heruntergeladen und lokal abgespeichert werden können, um ihre weitere Verbreitung durch Dritte zu erleichtern.
(2) Um den Zugang zu diesen Informationen zu erleichtern, sollten die Nutzer diskriminierungsfrei und kostenlos auf die Website zugreifen können und sollten die Insiderinformationen in einem leicht erkennbaren speziellen Abschnitt enthalten sein. Damit die Nutzer problemlos den gesamten Verlauf der Offenlegungen von Insiderinformationen nachvollziehen können, sollten bei jeder Veröffentlichung auf der Website Datum und Uhrzeit der Offenlegung angegeben werden und sollten die Veröffentlichungen dort in chronologischer Reihenfolge aufgelistet sein. Da Kryptowerte grenzüberschreitend gehandelt werden, ist es von grundlegender Bedeutung, dass der Zugang zu den veröffentlichten Informationen nicht durch Sprachbarrieren eingeschränkt wird. Emittenten, Anbieter und Personen, die die Zulassung zum Handel beantragen, sollten die Insiderinformationen deshalb auf ihrer Website in der oder den Sprachen veröffentlichen, in der/denen auch das Kryptowerte-Whitepaper abgefasst ist, sowie, falls durchführbar, in einer in der internationalen Finanzwelt gebräuchlichen Sprache. Um die aktive Verbreitung der Insiderinformationen zu erleichtern, sollte die Website des Emittenten, des Anbieters oder der Person, die die Zulassung zum Handel beantragt, den Anlegern die Option bieten, bei jeder neuen Veröffentlichung im Zusammenhang mit Insiderinformationen Push- oder sonstige Benachrichtigungen zu erhalten.
(3) Da soziale Medien und webbasierte Plattformen bei der Übermittlung von Informationen zu Kryptowerten eine immer größere Rolle spielen, können Emittenten, Anbieter und Personen, die eine Zulassung zum Handel beantragen, für die Verbreitung von Insiderinformationen auch soziale Medien oder webbasierte Plattformen nutzen, wenn es sich dabei um Medien handelt, die von einem angemessenen Teil der Öffentlichkeit genutzt werden. Um die größtmögliche öffentliche Verbreitung der Insiderinformationen zu gewährleisten, sollten Emittenten, Anbieter oder Personen, die die Zulassung zum Handel beantragen, immer dann, wenn die Verbreitung über ein einziges Medium nicht ausreicht, die Verbreitung über mehr als ein Medium oder mehr als eine Art von Medium in Betracht ziehen. Bei der Beurteilung, ob ein Medium von einem angemessenen Teil der Öffentlichkeit genutzt wird, sollten Emittenten, Anbieter oder Personen, die die Zulassung zum Handel beantragen, davon ausgehen, dass die Inanspruchnahme von nur einem Medium oder nur einer Art von Medium mit begrenzter Reichweite nicht als von einem angemessenen Teil der Öffentlichkeit genutzt angesehen werden sollte. Dies könnte beispielsweise bei der Verbreitung über eine Social-Media-Plattform mit einer begrenzten Zahl von Nutzern der Fall sein.
(4) Um den Zugriff auf veröffentlichte Insiderinformationen weiter zu erleichtern, sollte jede Veröffentlichung in sozialen Medien oder auf webbasierten Plattformen einen Link zu der Website enthalten, auf der die Insiderinformationen veröffentlicht wurden. Eine Veröffentlichung in sozialen Medien oder auf webbasierten Plattformen sollte den gleichen Anforderungen genügen, die auch für die Veröffentlichung dieser Informationen auf der Website des Emittenten, des Anbieters oder der die Zulassung zum Handel beantragenden Person gelten, was auch den diskriminierungsfreien Zugang zu Informationen einschließt. Nur bei öffentlich zugänglichen Plattformen sollte davon ausgegangen werden, dass sie einen diskriminierungsfreien Zugang zu Offenlegungen in sozialen Medien und webbasierten Plattformen gewährleisten. Während Registrierungsanforderungen akzeptabel sind, könnten Medien, die nur auf Einladung benutzt werden können, nicht als diskriminierungsfrei angesehen werden.
(Stand: 14.11.2024)
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