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Regelwerk, EU 2024, Lebensmittel / Arzneimittel

Verordnung (EU) 2024/2858 der Kommission vom 12. November 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1871 hinsichtlich der Anwendung der Referenzwerte für Maßnahmen in Bezug auf Nitrofurane und ihre Metaboliten in Kollagen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/2858 vom 13.11.2024)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln tierischen Ursprungs, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates und zur Änderung der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 1, insbesondere auf Artikel 18,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EU) 2019/1871 der Kommission 2 wurden Referenzwerte für Maßnahmen (RWM) in Bezug auf bestimmte nicht zulässige pharmakologisch wirksame Stoffe festgelegt, die in Lebensmitteln tierischen Ursprungs enthalten sind und für die keine Rückstandshöchstmengen festgesetzt wurden. Für Semicarbazid (SEM), einen Metaboliten des Nitrofurans Nitrofurazon, wird die Ausnahme von der Anwendung des RWM für bestimmte verarbeitete Erzeugnisse tierischen Ursprungs gewährt, es sei denn, andere Nitrofurane oder ihre Metaboliten werden zusammen mit SEM in diesen verarbeiteten Erzeugnissen gefunden.

(2) Auf der Grundlage von Daten und Informationen über Untersuchungen zu den Parametern und Faktoren in den Verarbeitungsschritten, die zur Bildung von SEM in diesen verarbeiteten Erzeugnissen führen, welche von Lebensmittelunternehmern und anderen interessierten Parteien bereitgestellt werden, ist ein höherer SEM-Gehalt auch in Kollagen als Folge der Verarbeitung und nicht im Zusammenhang mit der illegalen Verwendung von Nitrofuranen zu finden. Daher sollte Kollagen im Hinblick auf die Durchsetzung des RWM für SEM zu den ausgenommenen verarbeiteten Erzeugnissen tierischen Ursprungs hinzugefügt werden.

(3) Da Lebensmittelunternehmer und andere interessierte Parteien zufriedenstellende Daten und Informationen wie angefordert innerhalb der in Fußnote 2 des Anhangs der Verordnung (EU) 2019/1871 genannten Frist vorgelegt haben, sollte diese Anforderung gestrichen werden.

(4) Die Verordnung (EU) 2019/1871 sollte entsprechend geändert werden.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Fußnote 2 unter der Tabelle im Anhang der Verordnung (EU) 2019/1871 erhält folgende Fassung:

"2) Aufgrund des durch die Verarbeitung bedingten Vorkommens von SEM-Gehalten über dem RWM bei Gelatine, Kollagen-Hydrolysat, hydrolysierten Knorpelprodukten, sprühgetrockneten Blutprodukten, Molke und Milcheiweißkonzentraten, Kaseinaten und Milchpulver (ausgenommen Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung) sind nur Gehalte an AOZ, AMOZ, AHD und DNSH, die über dem RWM liegen, ein eindeutiger Hinweis auf die illegale Verwendung von Nitrofuranen und deren Metaboliten. Der RWM von 0,5 μg/kg für SEM bei Gelatine, Kollagen-Hydrolysat, hydrolysierten Knorpelprodukten, sprühgetrockneten Blutprodukten, Molke und Milcheiweißkonzentraten, Kaseinaten und Milchpulver (ausgenommen Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung) findet nur Anwendung, wenn die illegale Verwendung von Nitrofurazon oder SEM festgestellt wurde, d. h., wenn mindestens einer der anderen Nitrofuranmetaboliten nachgewiesen wurde."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. November 2024

1) ABl. L 152 vom 16.06.2009 S. 11, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/470/oj.

2) Verordnung (EU) 2019/1871 der Kommission vom 7. November 2019 betreffend die Referenzwerte für Maßnahmen für nicht zulässige pharmakologisch wirksame Stoffe, die in Lebensmitteln tierischen Ursprungs enthalten sind, und zur Aufhebung der Entscheidung 2005/34/EG (ABl. L 289 vom 08.11.2019 S. 41, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/1871/oj).


ENDE

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