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Regelwerk, EU 2024, Betriebssicherheit - EU Bund

Richtlinie (EU) 2024/2853 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 über die Haftung für fehlerhafte Produkte und zur Aufhebung der Richtlinie 85/374/EWG des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/2853 vom 18.11.2024)



Neufassung -Ersetzt zum 09.12.2026 RL 85/374/EWG

Ergänzende Informationen
VO (EU) 2023/988

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu verbessern, muss sichergestellt werden, dass der Wettbewerb nicht verfälscht und der Warenverkehr nicht behindert wird. Die Richtlinie 85/374/EWG des Rates 3 enthält gemeinsame Vorschriften über die Haftung für fehlerhafte Produkte mit dem Ziel, Unterschiede zwischen den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten zu beseitigen, die den Wettbewerb verfälschen und den Warenverkehr im Binnenmarkt beeinträchtigen können. Eine stärkere Harmonisierung der in der genannten Richtlinie festgelegten gemeinsamen Vorschriften über die Haftung für fehlerhafte Produkte würde weiter zur Verwirklichung dieser Ziele beitragen und gleichzeitig einen besseren Schutz der Gesundheit und des Eigentums von Verbrauchern und anderen natürlichen Personen zur Folge haben.

(2) Die verschuldensunabhängige Haftung von Wirtschaftsakteuren ist nach wie vor das einzige Instrument, um das Problem einer gerechten Aufteilung der mit der modernen technologischen Produktion verbundenen Risiken angemessen anzugehen.

(3) Die Richtlinie 85/374/EWG hat sich zwar als wirksames und wichtiges Instrument erwiesen, allerdings müsste sie vor dem Hintergrund der Entwicklungen im Zusammenhang mit neuen Technologien, einschließlich künstlicher Intelligenz (KI), neuer Geschäftsmodelle der Kreislaufwirtschaft und neuer globaler Lieferketten, die zu Inkonsistenzen und Rechtsunsicherheit, insbesondere in Bezug auf die Bedeutung des Begriffs "Produkt" geführt haben, überarbeitet werden. Die bei der Anwendung der genannten Richtlinie gewonnenen Erfahrungen haben auch gezeigt, dass geschädigte Personen aufgrund von Einschränkungen bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen und aufgrund von Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Beweismitteln zum Beweis der Haftung - insbesondere angesichts der zunehmenden technischen und wissenschaftlichen Komplexität - Schwierigkeiten haben, Schadensersatz zu erhalten. Dies schließt Schadensersatzansprüche bei Schäden im Zusammenhang mit neuen Technologien ein. Die Überarbeitung der genannten Richtlinie würde daher die Bereitstellung und Nutzung solcher neuen Technologien, einschließlich KI, fördern und gleichzeitig sicherstellen, dass Kläger unabhängig von der betreffenden Technologie von demselben Schutzniveau profitieren und dass für alle Unternehmen mehr Rechtssicherheit und gleiche Wettbewerbsbedingungen herrschen.

(4) Eine Überarbeitung der Richtlinie 85/374/EWG wäre erforderlich, um die Kohärenz und die Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften über Produktsicherheit und Marktüberwachung auf Unionsebene und auf nationaler Ebene zu gewährleisten. Darüber hinaus müssen grundlegende Begriffe und Konzepte geklärt werden, um Kohärenz und Rechtssicherheit und gleiche Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt zu gewährleisten und der jüngsten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union Rechnung zu tragen.

(5) Angesichts des Umfangs der Änderungen, die erforderlich wären, um die Wirksamkeit der Richtlinie 85/374/EWG zu erhalten und um Klarheit und Rechtssicherheit zu gewährleisten, sollte die genannte Richtlinie aufgehoben und durch die vorliegende Richtlinie ersetzt werden.

(6) Um sicherzustellen, dass die Produkthaftungsregelung der Union umfassend ist, sollte die verschuldensunabhängige Haftung für fehlerhafte Produkte für alle beweglichen Sachen, einschließlich Software, gelten, auch wenn diese in andere bewegliche Sachen integriert oder in unbeweglichen Sachen installiert sind.

(7) Die verschuldensunabhängige Haftung sollte nicht für Schäden aufgrund nuklearer Unfälle gelten, soweit die Haftung für solche Schäden durch von den Mitgliedstaaten ratifizierte internationale Übereinkommen erfasst ist.

(8) Um einen echten Binnenmarkt mit einem hohen und einheitlichen Schutz der Verbraucher und anderer natürlicher Personen zu schaffen und der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union Rechnung zu tragen, sollten die Mitgliedstaaten in Angelegenheiten, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, keine strengeren oder weniger strengen Bestimmungen beibehalten oder einführen als die in dieser Richtlinie festgelegten.

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