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Durchführungsverordnung (EU) 2024/2850 der Kommission vom 11. November 2024 über die Liste von Staaten, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie für die Zwecke der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates CORSIa in Bezug auf Emissionen im Jahr 2024 anwenden
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2024/2850 vom 12.11.2024)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 25a Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Luftverkehrstätigkeiten fallen unter das mit der Richtlinie 2003/87/EG eingerichtete System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union (EU-EHS).
(2) Mit der Richtlinie (EU) 2023/958 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 wurde die Richtlinie 2003/87/EG geändert, um das System zur Verrechnung und Verringerung von Kohlenstoffdioxid für die internationale Luftfahrt (CORSIA) der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) angemessen umzusetzen.
(3) Gemäß Artikel 25a Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG nimmt die Kommission eine Liste von Staaten (ohne EWR-Länder, die Schweiz und das Vereinigte Königreich) an, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie für die Zwecke der Richtlinie 2003/87/EG CORSIa anwenden, mit einem Referenzwert von 85 % der Emissionen des Jahres 2019 für jedes Jahr ab dem Jahr 2024. Die gesetzgebenden Organe haben die EWR-Länder, die Schweiz und das Vereinigte Königreich von einer solchen Liste von Staaten ausgenommen, da die Strecken zwischen diesen Ländern in den Anwendungsbereich der jeweiligen Emissionshandelssysteme dieser Länder fallen.
(4) In Bezug auf 2024 beruht die Aufnahme eines Staates in die Liste von Staaten, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie für die Zwecke der Richtlinie 2003/87/EG CORSIa anwenden, auf der Mitteilung der Absicht des Staates, CORSIa in Bezug auf Emissionen im Jahr 2024 anzuwenden, wobei diese Mitteilung an das ICAO-Sekretariat zu richten ist. Das ICAO-Sekretariat veröffentlicht jährlich eine Liste von Staaten, die eine solche Mitteilung übermittelt haben. Um den Änderungen dieser jährlich veröffentlichten Liste Rechnung zu tragen, nimmt die Kommission jedes Jahr eine Liste von Staaten (ohne EWR-Länder, die Schweiz und das Vereinigte Königreich) an, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie für die Zwecke der Richtlinie 2003/87/EG CORSIa anwenden.
(5) Die vom ICAO-Sekretariat für 2024 veröffentlichte Liste von Staaten, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie CORSIa anwenden, umfasst San Marino und Monaco. San Marino und Monaco sollten jedoch nicht in den Anhang dieser Verordnung aufgenommen werden, da sie über keinen Flughafen verfügen und keine Flüge auf Strecken durchgeführt werden, auf die CORSIa für die Zwecke der Richtlinie 2003/87/EG Anwendung findet.
(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Klimaänderung
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Liste von Staaten, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie für die Zwecke der Richtlinie 2003/87/EG CORSIa in Bezug auf Emissionen im Jahr 2024 anwenden, ist im Anhang dieser Verordnung festgelegt.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 11. November 2024
2) Richtlinie (EU) 2023/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG in Bezug auf den Beitrag des Luftverkehrs zum gesamtwirtschaftlichen Emissionsreduktionsziel der Union und die angemessene Umsetzung eines globalen marktbasierten Mechanismus (ABl. L 130 vom 16.05.2023 S. 115, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2023/958/oj).
Anhang |
(Stand: 12.11.2024)
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