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Regelwerk, EU 2024, Wirtschaft - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2024/2835 der Kommission vom 4. November 2024 zur Festlegung von Vorlagen für die Transparenzberichtspflichten der Anbieter von Vermittlungsdiensten und der Anbieter von Online-Plattformen gemäß der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 2024/2835 vom 05.11.2024)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste ( Gesetz über digitale Dienste) und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG ( Gesetz über digitale Dienste) 1, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 3 und Artikel 24 Absatz 6,

nach Anhörung des Ausschusses für digitale Dienste gemäß Artikel 88 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2065,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Um ein angemessenes Maß an Transparenz und Rechenschaftspflicht zu gewährleisten und eine umfassende und vergleichbare Berichterstattung zu ermöglichen, müssen Vorlagen für Form, Inhalt und sonstige Einzelheiten der Berichte, die die Anbieter von Vermittlungsdiensten gemäß Artikel 15 Absatz 1, Artikel 24 Absatz 1 und Artikel 42 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2065 veröffentlichen müssen, festgelegt werden.

(2) Gemäß der Verordnung (EU) 2022/2065 und im Einklang mit dem Ziel, eindeutige, wirksame, ausgewogene und verhältnismäßige Sorgfaltspflichten für ein transparentes und sicheres Online-Umfeld für die Anbieter von Vermittlungsdiensten festzulegen, sollten die für diese Anbieter geltenden Transparenzberichtspflichten in einem angemessenen Verhältnis zu ihren gesellschaftlichen Auswirkungen stehen. Auf dieser Grundlage werden in der Verordnung (EU) 2022/2065 unterschiedliche Transparenzberichtspflichten für Anbieter von Vermittlungsdiensten, Anbieter von Hostingdiensten, Anbieter von Online-Plattformen sowie Anbieter sehr großer Online-Plattformen und sehr großer Online-Suchmaschinen festgelegt, die in einem angemessenen Verhältnis zu ihrer Art und Größe stehen. Gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2065 sind Anbieter von Vermittlungsdiensten, bei denen es sich um Kleinst- oder Kleinunternehmen gemäß der Empfehlung 2003/361/EG 2 handelt und die nicht als sehr große Online-Plattform im Sinne von Artikel 33 der genannten Verordnung gelten, von der Berichtspflicht gemäß Artikel 15 Absatz 1 der genannten Verordnung ausgenommen.

(3) Um eine wirksame Kontrolle von Entscheidungen zur Moderation von Inhalten zu ermöglichen, sollten sich Anbieter von Vermittlungsdiensten, Anbieter von Hostingdiensten, Anbieter von Online-Plattformen sowie Anbieter sehr großer Online-Plattformen und sehr großer Online-Suchmaschinen bei der Erfüllung ihrer Transparenzberichtspflichten gemäß der Verordnung (EU) 2022/2065 an die Vorlagen und die Anleitungen in den Anhängen der vorliegenden Verordnung halten.

(4) Um die Einhaltung der Transparenzpflichten der Anbieter zu erleichtern und insbesondere die maschinelle Lesbarkeit und leichte Zugänglichkeit der Transparenzberichte sicherzustellen, sollte das Veröffentlichungsformat gemäß Artikel 15 Absatz 3 und Artikel 24 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2022/2065 harmonisiert werden.

(5) Damit die Transparenzberichte maschinenlesbar sind, sollten Anbieter von Vermittlungsdiensten, Anbieter von Hostingdiensten, Anbieter von Online-Plattformen sowie Anbieter sehr großer Online-Plattformen und sehr großer Online-Suchmaschinen den Transparenzbericht im ODF-Format (Open Document Format - offenes Dokumentenformat) oder CSV-Format (Comma-Separated Values - durch Komma getrennte Werte) veröffentlichen. Die Kommission sollte die CSV- und XLSX-Versionen der Vorlagen in Anhang I online zur Verfügung stellen.

(6) Im Interesse der Vergleichbarkeit der Transparenzberichte aller Anbieter, sollten die Berichtszeiträume und die Veröffentlichungsdaten gemäß Artikel 15 Absatz 3 und Artikel 24 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2022/2065 harmonisiert werden.

(7) Gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2065 müssen Anbieter sehr großer Online-Plattformen und sehr großer Online-Suchmaschinen mindestens alle sechs Monate Bericht erstatten. Der Beginn des Berichtszyklus dieser Anbieter hängt von dem Datum ab, an dem der Dienst als sehr große Online-Plattform oder als sehr große Online-Suchmaschine benannt wurde. Folglich sind die halbjährlichen Berichtszyklen der Anbieter sehr großer Online-Plattformen und sehr großer Online-Suchmaschinen nicht einheitlich.

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(Stand: 06.11.2024)

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