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Richtlinie (EU) 2024/2823 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 über den rechtlichen Schutz von Designs
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2024/2823 vom 18.11.2024)
Neufassung -Ersetzt zum 09.12.2027 RL 98/71/EG
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Richtlinie 98/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 ist erheblich zu ändern. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Richtlinie neu zu fassen.
(2) Durch die Richtlinie 98/71/EG wurden zentrale Bestimmungen des materiellen Rechts der Mitgliedstaaten zu Designs angeglichen, von denen man bei Erlass der Richtlinie annahm, dass sie den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr in der Union behindern und sich so am unmittelbarsten auf die Funktionsweise des Binnenmarkts auswirken würden.
(3) Der Designschutz gemäß den nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten existiert neben dem auf Unionsebene bestehenden Designschutz der Europäischen Union (im Folgenden "Unionsdesign"), der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates 4 einheitlich und unionsweit gültig ist. Die Koexistenz und Ausgewogenheit der Designschutzsysteme auf Unions- und nationaler Ebene ist fester Bestandteil der Strategie, die die Union im Bereich des Schutzes des geistigen Eigentums verfolgt.
(4) Im Einklang mit ihrer Mitteilung vom 19. Mai 2015 mit dem Titel "Bessere Ergebnisse durch bessere Rechtsetzung - Eine Agenda" und ihrer Verpflichtung, die Maßnahmen der Union regelmäßig zu überprüfen, führte die Kommission eine eingehende Bewertung der Designschutzsysteme in der Union durch, die eine umfassende wirtschaftliche und rechtliche Bewertung umfasste, die durch eine Reihe von Studien untermauert wurde.
(5) In seinen Schlussfolgerungen vom 10. November 2020 zur Politik des geistigen Eigentums und zur Überarbeitung des Systems gewerblicher Muster und Modelle in der Union forderte der Rat die Kommission auf, Vorschläge für die Überarbeitung der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 und der Richtlinie 98/71/EG zu unterbreiten. Die Überarbeitung wurde aufgrund der Notwendigkeit gefordert, die Systeme gewerblicher Muster und Modelle zu modernisieren und den Designschutz für einzelne Entwerfer und Unternehmen - insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) - attraktiver zu gestalten. Um diese Überarbeitung wurde insbesondere ersucht, um Änderungen anzugehen und zu prüfen, die darauf abzielen, das Zusammenspiel zwischen den Unions-, nationalen und regionalen Designschutzsystemen zu unterstützen und zu stärken und weitere Anstrengungen zur Verringerung von Unterschieden innerhalb des Designschutzsystems in der Union zu unternehmen.
(6) Auf der Grundlage der endgültigen Ergebnisse der Bewertung kündigte die Kommission in ihrer Mitteilung vom 25. November 2020 mit dem Titel "Das Innovationspotenzial der EU optimal nutzen - Aktionsplan für geistiges Eigentum zur Förderung von Erholung und Resilienz der EU" an, dass sie im Anschluss an die erfolgreiche Reform des Markenrechts der Union die Rechtsvorschriften der Union zum Designschutz im Hinblick darauf, das System zu vereinfachen und es besser zugänglich und effizienter zu machen sowie den Regelungsrahmen angesichts der Entwicklungen bei neuen Technologien auf dem Mark zu aktualisieren, überarbeiten werde.
(7) In seiner Entschließung vom 11. November 2021 zu einem Aktionsplan für geistiges Eigentum zur Förderung der Erholung und Resilienz der EU 5 begrüßte das Europäische Parlament die Bereitschaft der Kommission, die Rechtsvorschriften der Union zum Designschutz zu modernisieren, um den Übergang zur digitalen, nachhaltigen und ökologischen Wirtschaft besser zu unterstützen, forderte die Kommission auf, die Anmelde- und Nichtigkeitsverfahren in den Mitgliedstaaten weiter zu harmonisieren, und schlug vor, über die Angleichung der Richtlinie 98/71/EG und der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 nachzudenken, um eine stärkere Rechtssicherheit zu schaffen. In dieser Entschließung stellte das Europäische Parlament zudem fest, dass das EU-System zum Schutz von Designs an das EU-Markensystem angeglichen werden sollte, damit Inhaber von Designs verhindern können, dass Waren, die gegen den Designschutz verstoßen, in das Zollgebiet der EU gelangen, und forderte die Kommission auf, es Markeninhabern zu ermöglichen, auf der Durchfuhr durch die EU befindliche Waren, die den Designschutz verletzen, aus dem Verkehr zu ziehen. Zudem wurde darin festgestellt, dass der Musterschutz für Teile, die zur Reparatur komplexer Produkte verwendet werden, nur teilweise harmonisiert ist und dass dies zu einer Fragmentierung des Binnenmarkts und zu Rechtsunsicherheit führt.
(Stand: 22.11.2024)
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