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Durchführungsverordnung (EU) 2024/2806 der Kommission vom 31. Oktober 2024 zur Nichterneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Metribuzin gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 540/2011 und (EU) 2015/408 der Kommission
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2024/2806 vom 04.11.2024)
Ergänzende Informationen |
Liste der VO'en zur Nichtgenehmigung/-erneuerung der Genehmigung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 78 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Richtlinie 2007/25/EG der Kommission 2 wurde der Wirkstoff Metribuzin in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 3 aufgenommen.
(2) In Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommene Wirkstoffe gelten als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt und sind in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission 4 aufgeführt.
(3) Die Genehmigung für den Wirkstoff Metribuzin gemäß Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 läuft am 15. Februar 2025 aus.
(4) Ein Antrag auf Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Metribuzin wurde Estland, dem Bericht erstattenden Mitgliedstaat, und Deutschland, dem mitberichterstattenden Mitgliedstaat, gemäß Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission 5 innerhalb der in dem genannten Artikel festgesetzten Frist übermittelt.
(5) Der Antragsteller hat dem Bericht erstattenden Mitgliedstaat, dem mitberichterstattenden Mitgliedstaat, der Kommission und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") die gemäß Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 erforderlichen ergänzenden Dossiers vorgelegt. Der Antrag wurde vom Bericht erstattenden Mitgliedstaat für zulässig befunden.
(6) Der Bericht erstattende Mitgliedstaat hat in Absprache mit dem mitberichterstattenden Mitgliedstaat einen Entwurf des Berichts über die Bewertung der Erneuerung erstellt und ihn am 30. September 2019 der Behörde und der Kommission vorgelegt. In seinem Entwurf des Berichts über die Bewertung der Erneuerung schlug der Bericht erstattende Mitgliedstaat vor, die Genehmigung für Metribuzin nicht zu erneuern.
(7) Die Behörde hat die ergänzende Kurzfassung des Dossiers der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Sie hat außerdem den Entwurf des Berichts über die Bewertung der Erneuerung an den Antragsteller und die Mitgliedstaaten zur Stellungnahme weitergeleitet und eine öffentliche Konsultation dazu eingeleitet. Die Behörde hat die eingegangenen Stellungnahmen an die Kommission weitergeleitet.
(8) Am 25. Juli 2023 übermittelte die Behörde der Kommission ihre Schlussfolgerung 6 dazu, ob angenommen werden kann, dass Metribuzin die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt.
(9) Die Behörde meldete Bedenken an. Sie kam insbesondere zu dem Schluss, dass Metribuzin die Kriterien für die Einstufung als endokriner Disruptor in Bezug auf die Schilddrüse beim Menschen erfüllt und dass nicht nachgewiesen wurde, dass die Exposition von Menschen gegenüber diesem Wirkstoff in einem Pflanzenschutzmittel unter realistisch anzunehmenden Verwendungsbedingungen vernachlässigbar ist. Darüber hinaus kam die Behörde zu dem Schluss, dass die Schätzungen der Exposition von Umstehenden und Anwohnern den festgelegten Grenzwert für alle bewerteten repräsentativen Verwendungszwecke überschreiten und dass die verfügbaren Studien nicht ausreichen, um ein hohes Risiko für Bienen auszuschließen.
(Stand: 04.11.2024)
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