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Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2778 der Kommission vom 24. Oktober 2024 betreffend bestimmte vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Pockenseuche der Schafe und Ziegen in Bulgarien
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 7529)
(Nur der bulgarische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2024/2778 vom 29.10.2024;
Beschl. (EU) 2024/2918 - ABl. L 2024/2918 vom 22.11.2024aufgehoben)
Ergänzende Informationen |
Liste betreffend vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf Seuchen |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 259 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Pockenseuche der Schafe und Ziegen ist eine ansteckende Viruserkrankung, die Ziegen und Schafe befällt und schwerwiegende Auswirkungen auf die betroffene Tierpopulation sowie die Rentabilität der Landwirtschaft haben kann, was zu Störungen bei Verbringungen von Sendungen dieser Tiere und der daraus gewonnenen Erzeugnisse innerhalb der Union sowie bei Ausfuhren in Drittländer führen kann.
(2) Bei einem Ausbruch der Pockenseuche der Schafe und Ziegen bei Ziegen und Schafen besteht ein ernst zu nehmendes Risiko der Ausbreitung dieser Seuche auf andere ziegen- und schafhaltende Betriebe.
(3) Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission 2 wurden die Vorschriften für die Bekämpfung der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2016/429 ergänzt, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission 3 als Seuchen der Kategorien A, B und C definiert sind. Insbesondere sind in Artikel 21 und Artikel 22 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 die Einrichtung einer Sperrzone bei Ausbruch einer Seuche der Kategorie A, unter die auch die Pockenseuche der Schafe und Ziegen fällt, und bestimmte dort durchzuführende Maßnahmen vorgesehen. Darüber hinaus ist in Artikel 21 Absatz 1 der genannten Delegierten Verordnung vorgesehen, dass die Sperrzone eine Schutzzone, eine Überwachungszone und erforderlichenfalls eine weitere Sperrzone um oder angrenzend an die Schutz- und die Überwachungszone umfasst.
(4) Bulgarien hat die Kommission über die derzeitige Lage in Bezug auf die Pockenseuche der Schafe und Ziegen in seinem Hoheitsgebiet unterrichtet, nachdem drei Ausbrüche dieser Seuche bei Schafen und Ziegen aufgetreten sind, und zwar einer in der Region Stara Zagora, der am 11. Oktober 2024 bestätigt wurde, und zwei in der Region Haskovo, die am 16. bzw. 17. Oktober 2024 bestätigt wurden; ferner hat das Land gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 Sperrzonen eingerichtet, die Schutzzonen, Überwachungszonen sowie weitere Sperrzonen umfassen, in denen die allgemeinen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß der genannten Delegierten Verordnung durchgeführt werden, um eine weitere Ausbreitung dieser Seuche zu verhindern.
(5) Um unnötige Störungen des Handels innerhalb der Union zu verhindern und von Drittländern auferlegte ungerechtfertigte Hemmnisse für den Handel zu vermeiden, müssen die Sperrzonen in Bezug auf die Pockenseuche der Schafe und Ziegen, die die Schutz- und die Überwachungszonen sowie die weiteren Sperrzonen umfassen, in Bulgarien rasch auf Unionsebene abgegrenzt werden.
(6) Die Größe der Schutz- und der Überwachungszonen sowie der weiteren Sperrzonen und die Dauer der darin anzuwendenden Maßnahmen sollten sich auf die Kriterien gemäß Artikel 64 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 und auf die Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 stützen, einschließlich der Seuchenlage in Bezug auf die Pockenseuche der Schafe und Ziegen in den von dieser Seuche betroffenen Gebieten und der allgemeinen Seuchenlage in Bezug auf die genannte Seuche in dem betroffenen Mitgliedstaat sowie des Risikoniveaus hinsichtlich der weiteren Ausbreitung dieser Seuche. Bei der Festlegung der Dauer der Maßnahmen sollten auch die internationalen Standards des Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (WOAH) berücksichtigt werden. Derzeit besteht ein hohes Risiko der weiteren Ausbreitung der Seuche, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass die jüngsten Ausbrüche der Pockenseuche der Schafe und Ziegen über einen Monat nach einem früheren Ausbruch in der Region Yambol in einer Entfernung von über 80 km aufgetreten sind, und zwar innerhalb von sechs Tagen und mit einem Abstand von rund 35 km zueinander, was darauf hindeutet, dass die Seuche in dem Gebiet grassiert.
(7) Aufgrund der Schwere und Dringlichkeit der Lage und um die Ausbreitung der Seuche nach diesem zweiten Auftreten in diesem Mitgliedstaat unverzüglich einzudämmen, muss sichergestellt werden, dass keine Verbringungen von Tieren aus den Schutz- und Überwachungszonen sowie den weiteren Sperrzonen an Bestimmungsorte außerhalb der Außengrenze aller weiteren Sperrzonen stattfinden, und es müssen mögliche Abweichungen vom Verbot der Verbringung von Tieren gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 für einen bestimmten Zeitraum ausgeschlossen werden, um eine Ausbreitung der Seuche über größere Entfernungen zu verhindern. Um zu verhindern, dass sich die Seuche auf die Gebiete anderer Mitgliedstaaten ausbreitet, dürfen aus den Sperrzonen keine Tiere verbracht werden.
(8) Daher sollten die als Schutz- und Überwachungszonen sowie als weitere Sperrzonen ausgewiesenen Gebiete in Bulgarien im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt werden; ebenso sollten die Dauer dieser Regionalisierung festgelegt und die Verbringung von Tieren beschränkt werden. Bei der Dauer dieser Regionalisierung sollten die Mindestzeiträume für die in den Schutzzonen, den Überwachungszonen und den weiteren Zonen anzuwendenden Maßnahmen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 berücksichtigt werden.
(9) Angesichts der Dringlichkeit der Seuchenlage in der Union in Bezug auf die Ausbreitung der Pockenseuche der Schafe und Ziegen und der Notwendigkeit, die Ausbreitung der Seuche vom betroffenen Betrieb in Bulgarien auf andere Teile dieses Mitgliedstaats oder auf andere Mitgliedstaaten zu verhindern, sollten die in diesem Durchführungsbeschluss festgelegten Maßnahmen so bald wie möglich wirksam werden.
(10) Bis die Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel vorliegt, sollten daher unverzüglich die Schutz- und Überwachungszonen sowie die weiteren Sperrzonen in Bulgarien eingerichtet und im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt werden, und es sollte die Dauer dieser Zonenabgrenzung festgelegt werden.
(11) Dieser Beschluss ist auf der nächsten Sitzung des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel zu überprüfen
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Bulgarien stellt sicher, dass
Die Verbringungen von Schafen und Ziegen aus den Schutz- und den Überwachungszonen sowie aus den weiteren Sperrzonen an einen Bestimmungsort außerhalb der Außengrenze sämtlicher dieser weiteren Sperrzonen gemäß Buchstabe B des Anhangs dieses Beschlusses sind bis zu den im Anhang dieses Beschlusses für die einzelnen Zonen aufgeführten Zeitpunkten verboten.
Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Dezember 2024.
Dieser Beschluss ist an die Republik Bulgarien gerichtet.
Brüssel, den 24. Oktober 2024
2) Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 64, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/687/oj).
3) Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen (ABl. L 308 vom 04.12.2018 S. 21, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2018/1882/oj).
Anhang |
A. Um bestätigte Ausbrüche herum eingerichtete Schutz- und Überwachungszonen
Region und ADIS-Bezugsnummer des Ausbruchs | Gemäß Artikel 1 in Bulgarien als Schutz- und Überwachungszonen ausgewiesene Gebiete, die Teil der Sperrzonen sind | Gültig bis |
Region Stara Zagora BG-CAPRIPOX-2024-00002 |
Schutzzone: Those parts of the region of Stara Zagora, contained within a circle of a radius of 3 kilometres, centred on UTM 30, ETRS89 coordinates Lat. 42.2579, Long. 25.8028 (2024/2) |
6.11.2024 |
Überwachungszone: Those parts of the region of Stara Zagora, contained within a circle of a radius of 10 kilometres, centred on UTM 30, ETRS89 coordinates Lat. 42.2579, Long. 25.8028 (2024/2), excluding the areas contained in the protection zone |
15.11.2024 | |
Überwachungszone: Those parts of the region of Stara Zagora, contained within a circle of a radius of 3 kilometres, centred on UTM 30, ETRS89 coordinates Lat. 42.2579, Long. 25.8028 (2024/2) |
7.11.2024-15.11.2024 | |
Region Haskovo BG-CAPRIPOX-2024-00003 BG-CAPRIPOX-2024-00004 |
Schutzzone: Those parts of the region of Haskovo, contained within a circle of a radius of 3 kilometres, centred on UTM 30, ETRS89 coordinates Lat. 41.9698, Long. 25.6564 (2024/3), Lat. 41.96, Long. 25.65 (2024/4) |
11.11.2024 |
Überwachungszone: Those parts of the region of Haskovo, contained within a circle of a radius of 10 kilometres, centred on UTM 30, ETRS89 coordinates Lat. 41.9698, Long. 25.6564 (2024/3), Lat. 41.96, Long. 25.65 (2024/4) excluding the areas contained in the protection zone |
20.11.2024 | |
Überwachungszone: Those parts of the region of Haskovo, contained within a circle of a radius of 3 kilometres, centred on UTM 30, ETRS89 coordinates Lat. 41.9698, Long. 25.6564 (2024/3), Lat. 41.96, Long. 25.65 (2024/4) |
12.11.2024-20.11.2024 |
B. Weitere Sperrzonen
Regionale Gebietseinheit | Gebiete in den gemäß Artikel 2 in Bulgarien eingerichteten weiteren Sperrzonen | Gültig bis |
Region Stara Zagora | Municipalities Radnevo, Galabovo, Opan, Stara Zagora, excluding the areas included in any protection or surveillance zone. | 15.11.2024 |
Municipalities Radnevo, Galabovo, Opan, Stara Zagora | 16.11.2024 - 20.12.2024 | |
Region Haskovo | Municipalities Haskovo, Simeonovgrad and Dimitrovgrad, excluding the areas included in any protection or surveillance zone. | 20.11.2024 |
Municipalities Haskovo, Simeonovgrad and Dimitrovgrad | 21.11.2024 - 20.12.2024 |
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ENDE | ![]() |
(Stand: 23.01.2025)
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