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Durchführungsverordnung (EU) 2024/2777 der Kommission vom 31. Oktober 2024 zur Nichterneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Tritosulfuron gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2024/2777 vom 04.11.2024)
Ergänzende Informationen |
Liste der VO'en zur Nichtgenehmigung/-erneuerung der Genehmigung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 78 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Richtlinie 2008/70/EG der Kommission 2 wurde der Wirkstoff Tritosulfuron in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 3 aufgenommen.
(2) Gemäß Artikel 78 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 gelten in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommene Wirkstoffe als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt und sind in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission 4 aufgeführt.
(3) Die Genehmigung für den Wirkstoff Tritosulfuron gemäß Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 läuft am 15. Juli 2025 aus.
(4) Es wurde ein Antrag auf Erneuerung der Genehmigung für Tritosulfuron gemäß Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission 5 innerhalb der in dem genannten Artikel festgesetzten Frist gestellt.
(5) Am 14. Juli 2023 übermittelte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit ihre Schlussfolgerungen zur Risikobewertung für Tritosulfuron. Die Behörde ermittelte keine spezifischen Risiken, stellt jedoch fest, dass mehrere Teile der Risikobewertung nicht abgeschlossen werden konnten.
(6) Am 8. Mai 2024 teilte der Antragsteller der Kommission seinen Beschluss mit, den Antrag auf Erneuerung der Genehmigung für Tritosulfuron zurückzuziehen.
(7) Folglich sollte die Genehmigung für den Wirkstoff Tritosulfuron in Übereinstimmung mit Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 nicht erneuert werden.
(8) Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.
(9) Den Mitgliedstaaten sollte ausreichend Zeit für die Aufhebung von Zulassungen eingeräumt werden.
(10) Räumt ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 eine Aufbrauchfrist für Tritosulfuron enthaltende Pflanzenschutzmittel ein, so sollte diese Frist so kurz wie möglich sein, einen Zeitraum von zwölf Monaten nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung jedoch nicht überschreiten.
(11) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1757 der Kommission 6 wurde die Frist für das Auslaufen der Genehmigung für Tritosulfuron auf den 15. Juli 2025 verschoben, damit das Erneuerungsverfahren vor dem Auslaufen der Genehmigung für den genannten Wirkstoff abgeschlossen werden kann. Da jedoch vor Ablauf dieser verlängerten Laufzeit eine Entscheidung getroffen wurde, sollte die vorliegende Verordnung so bald wie möglich gelten.
(12) Die vorliegende Verordnung steht der Einreichung eines neuen Antrags auf Genehmigung des Wirkstoffs Tritosulfuron gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 nicht entgegen.
(13) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Nichterneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff
Die Genehmigung für den Wirkstoff Tritosulfuron wird nicht erneuert.
Artikel 2 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011
In Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird Zeile 186 zu Tritosulfuron gestrichen.
Artikel 3 Übergangsmaßnahmen
(Stand: 04.11.2024)
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