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Durchführungsverordnung (EU) 2024/2761 des Rates vom 24. Oktober 2024 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren
(ABl. L 2024/2761 vom 28.10.2024)
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren 1, insbesondere auf Artikel 5a Absatz 14,
auf gemeinsamen Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Am 31. Juli 2014 nahm der Rat die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 an.
(2) Mit der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 werden bestimmte Maßnahmen umgesetzt, die im Beschluss 2014/512/GASP des Rates 2 vorgesehen sind.
(3) Am 21. Mai 2024 hat der Rat die Verordnung (EU) 2024/1469 3 angenommen. Mit der Verordnung (EU) 2024/1469 wurde die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 geändert und ein finanzieller Beitrag festgesetzt, der an die Union durch die Zentralverwahrer zu entrichten ist, die Reserven und Vermögenswerten der russischen Zentralbank mit einem Gesamtwert von über 1 Million EUR halten, der 99,7 % des seit dem 15. Februar 2024 aufgelaufenen Nettogewinns entspricht, welcher sich aus den unerwarteten und außerordentlichen Einnahmen der Zentralverwahrer infolge der Umsetzung der restriktiven Maßnahmen, insbesondere des Verbots nach Artikel 1a Absatz 4 des Beschlusses 2014/512/GASP und Artikel 5a Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 ergibt. Mit der Verordnung (EU) 2024/1469 wurde der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 Anhang XLI angefügt, um die Aufteilung des finanziellen Beitrags auf die Finanzierungsinstrumente oder Unionsprogramme im Rahmen des Unionshaushalts festzulegen.
(4) Am 24. Oktober 2024 nahm der Rat den Durchführungsbeschluss (GASP) 2024/2760 4 zur Änderung der Aufteilung des finanziellen Beitrags an die Union gemäß Artikel 1a Absatz 11 des Beschlusses 2014/512/GASP an.
(5) Der russische Angriffskrieg gegen die Ukraine hat enorme Schäden in der Ukraine verursacht, wobei die Kosten für Erholung und Wiederaufbau zum 31. Dezember 2023 auf 452,8 Mrd. EUR geschätzt wurden. Darüber hinaus hat die Ukraine den Zugang zu den internationalen Finanzmärkten verloren und einen erheblichen Rückgang der öffentlichen Einnahmen verzeichnet, während zeitgleich die öffentlichen Ausgaben erheblich gestiegen sind. Vor diesem Hintergrund ist für die kommenden Jahre ein erheblicher Finanzierungsbedarf vorhersehbar.
(6) Am 30. März 2023 vereinbarte der Internationale Währungsfonds (IWF) im Rahmen der erweiterten Fondsfazilität ein Vierjahresprogramm in Höhe von 15,6 Mrd. USD mit der Ukraine, um die wirtschaftliche und finanzielle Stabilität in einer Zeit außergewöhnlich hoher Unsicherheit zu erhalten, um die Schuldentragfähigkeit wiederherzustellen und um Reformen zu fördern, mit denen die Erholung der Ukraine in der Zeit nach dem Krieg unterstützt wird. Die Finanzierungslücke im Programmzeitraum wird vom IWF auf insgesamt 121,9 Mrd. USD geschätzt (Basisszenario).
(7) Angesichts der anhaltenden Intensität des Krieges und der Schäden an der kritischen zivilen Infrastruktur der Ukraine durch die zunehmenden groß angelegten Angriffe Russlands muss die Ukraine erhebliche zusätzliche Mittel für ihre haushaltspolitischen und langfristigen Prioritäten für die Erholung und den Wiederaufbau mobilisieren. Da trotz der bereits von der Union, anderen Gebern und internationalen Finanzinstitutionen, einschließlich des IWF, bereitgestellten Mittel nach wie vor eine Finanzierungslücke besteht, sollte die Union weiterhin auf angemessene Weise reagieren.
(8) In seinen Schlussfolgerungen vom 27. Juni 2024 ersuchte der Europäische Rat die Kommission, den Hohen Vertreter und den Rat, die Überlegungen voranzubringen und dabei alle einschlägigen rechtlichen und finanziellen Aspekte zu berücksichtigen, um der Ukraine bis Ende des Jahres zusätzliche Mittel in Form von Darlehen bereitzustellen, die durch künftige Ströme der außerordentlichen Einnahmen bedient und zurückgezahlt werden, damit - wie von den Staats- und Regierungschefs der G7 erörtert - zusammen mit den G7-Partnern rund 50 Mrd. EUR erreicht werden können, um den derzeitigen und künftigen Bedarf der Ukraine in den Bereichen Militär, Haushalt und Wiederaufbau zu unterstützen. Der Europäische Rat erklärte ferner, dass die Vermögenswerte Russlands unter Beachtung des Unionsrechts immobilisiert bleiben sollten, bis Russland seinen Angriffskrieg gegen die Ukraine einstellt und das Land für den durch diesen Krieg verursachten Schaden entschädigt.
(9) Ein Kooperationsmechanismus für Darlehen für die Ukraine wurde daher mit der Verordnung (EU) 2024/2773
(Stand: 29.10.2024)
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