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Regelwerk, EU 2024, Steuern/Abgaben - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2680 des Rates vom 8. Oktober 2024 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/1778 zur Ermächtigung Deutschlands, eine von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme weiterhin anzuwenden

(ABl. L 2024/2680 vom 11.10.2024)



Ergänzende Informationen
Ergänzende Dateien .... über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 1, insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG schuldet die Mehrwertsteuer grundsätzlich der Steuerpflichtige, der Gegenstände steuerpflichtig liefert oder eine Dienstleistung steuerpflichtig erbringt.

(2) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1778 des Rates 2 ermächtigte Deutschland, bis zum 31. Dezember 2024 eine von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG abweichende Sondermaßnahme anzuwenden, wonach der steuerpflichtige Empfänger von Übertragungen von Treibhausgasemissionszertifikaten nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (im Folgenden "BEHG") der Mehrwertsteuerschuldner ist (im Folgenden "Sondermaßnahme").

(3) Mit einem am 19. Februar 2024 bei der Kommission registrierten Schreiben beantragte Deutschland die Verlängerung der Sondermaßnahme und somit die Ermächtigung, die Sondermaßnahme über den 31. Dezember 2024 hinaus anzuwenden (im Folgenden "Antrag").

(4) Mit Schreiben vom 27. März 2024 setzte die Kommission gemäß Artikel 395 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG die anderen Mitgliedstaaten über den Antrag Deutschlands in Kenntnis. Mit Schreiben vom 2. April 2024 teilte die Kommission Deutschland mit, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben verfügt.

(5) Den von Deutschland in seinem Antrag vorgelegten Informationen zufolge hat sich der Sachverhalt, der dem Antrag auf die Sondermaßnahme zugrunde lag, nicht geändert. Zusammen mit dem Antrag legte Deutschland der Kommission einen Bericht über die insgesamt positiven Erfahrungen bei der Anwendung der Sondermaßnahme vor, der zeigt, dass sich die Umkehr der Steuerschuldnerschaft im Handel mit Emissionszertifikaten nach dem BEHG in der Praxis bewährt hat. Die Sondermaßnahme ist ein wichtiger Baustein bei der Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs, dessen Bedeutung in den kommenden Jahren aufgrund sich verändernder Marktbedingungen weiter zunehmen dürfte.

(6) Daher ist es angezeigt, die Sondermaßnahme zu verlängern. Die Verlängerung der Sondermaßnahme sollte zeitlich befristet sein, damit die Kommission ihre Wirksamkeit und Angemessenheit bewerten kann. Die Sondermaßnahme sollte daher am 31. Dezember 2026 auslaufen.

(7) Falls Deutschland eine Verlängerung der Sondermaßnahme über 2026 hinaus in Betracht zieht, sollte es der Kommission bis spätestens 31. März 2026 zusammen mit dem Verlängerungsantrag einen Bericht vorlegen, der eine Überprüfung der Sondermaßnahme umfasst. Dieser Bericht sollte eine Bewertung der Auswirkungen der Sondermaßnahme auf die Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs und die Zahl der von dieser Maßnahme betroffenen Händler und Umsätze enthalten.

(8) Die Sondermaßnahme wird keine nachteiligen Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Union haben.

(9) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1778 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Artikel 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/1778 erhält folgende Fassung:

" Artikel 2

Die Geltungsdauer dieses Beschlusses endet am 31. Dezember 2026.

Ein Antrag auf Verlängerung der in diesem Beschluss vorgesehenen Sondermaßnahme ist der Kommission bis zum 31. März 2026 zusammen mit einem Bericht vorzulegen, der eine Bewertung der Sonderaßnahme und ihrer Auswirkungen auf die Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs sowie Angaben über die Zahl der von der Maßnahme betroffenen Wirtschaftsbeteiligten und Umsätze enthält."

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 8. Oktober 2024.

1) ABl. L 347 vom 11.12.2006 S. 1.

2) Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1778 des Rates vom 5. Oktober 2021 zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland, eine von Artikel 193

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(Stand: 28.10.2024)

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