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Regelwerk, EU 2024, Wirtschaft - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2662 der Kommission vom 14. Oktober 2024 zur Festlegung eines einheitlichen Antragsformulars für den EU-Rückkehrausweis und zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2452

(ABl. L 2024/2662 vom 15.10.2024)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2019/997 des Rates vom 18. Juni 2019 zur Festlegung eines EU-Rückkehrausweises und zur Aufhebung des Beschlusses 96/409/GASP 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 9 und Artikel 9 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Richtlinie (EU) 2019/997 werden die Bedingungen und das Verfahren für die Ausstellung eines EU-Rückkehrausweises für nicht vertretene Bürger in Drittländern sowie ein einheitliches Format für dieses Dokument festgelegt, das aus einem einheitlichen EU-Rückkehrausweisformular und einer einheitlichen EU-Rückkehrausweismarke besteht.

(2) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2452 der Kommission 2 enthält zusätzliche technische Spezifikationen für die Gestaltung, das Format und die Farben des einheitlichen EU-Rückkehrausweisformulars und der einheitlichen EU-Rückkehrausweismarke, die Anforderungen an das Material und die Drucktechniken des einheitlichen EU-Rückkehrausweisformulars sowie die Sicherheitsmerkmale und -anforderungen, einschließlich verbesserter Normen zum Schutz vor Fälschung, Nachahmung und Verfälschung.

(3) Um den Informationsaustausch über Anträge auf Ausstellung des EU-Rückkehrausweises zu erleichtern, sollte ein einheitliches Antragsformular für den EU-Rückkehrausweis erstellt werden.

(4) Gemäß Artikel 4 Absatz 8 der Richtlinie (EU) 2019/997 wird von dem Empfänger eines EU-Rückkehrausweises verlangt, den EU-Rückkehrausweis bei der Ankunft am Zielort zurückzugeben. Gemäß Artikel 4 Absatz 9 der genannten Richtlinie sind Angaben über die Verpflichtung zur Rückgabe des EU-Rückkehrausweises in das Standard-Antragsformular für den EU-Rückkehrausweis aufzunehmen.

(5) Damit Empfänger von EU-Rückkehrausweisen die Informationen erhalten, die es ihnen ermöglichen, das Dokument gemäß den Angaben im einheitlichen Antragsformular für den EU-Rückkehrausweis an die zuständige Behörde zurückzugeben, müssen zusätzliche technische Spezifikationen für die Ausstellung des EU-Rückkehrausweises festgelegt werden. Diese Spezifikationen sollten vorsehen, dass der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Antragsteller besitzt, den Hilfe leistenden Mitgliedstaat darüber informieren sollte, wo der EU-Rückkehrausweis zurückzugeben ist; diese Informationen sollten dann dem Empfänger des EU-Rückkehrausweises bereitgestellt werden.

(6) Außerdem ist es notwendig, bestimmte gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2452 vorgeschriebene technische Standards zu überarbeiten und zu aktualisieren. In Teil I des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2452 sollte klargestellt werden, dass alle Vordrucke für einheitliche EU-Rückkehrausweisformulare und -marken, die während der Lieferung gestohlen wurden oder verloren gegangen sind, von dem Mitgliedstaat, der Vordrucke beschafft hat, an die Interpol-Datenbank für gestohlene und verlorene Reisedokumente gemeldet werden sollten, um Meldelücken zu vermeiden.

(7) Vorschriften für das Ausfüllen und Anbringen einheitlicher EU-Rückkehrausweismarken sollten als Teil III des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2452 hinzugefügt werden, um sicherzustellen, dass die Behörden der Mitgliedstaaten beim Ausfüllen von EU-Rückkehrausweisen, einschließlich ihrer maschinenlesbaren Zone, gemeinsame Standards einhalten.

(8) Gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/997 bestimmt jeder Mitgliedstaat eine für die Herstellung der einheitlichen EU-Rückkehrausweisformulare und -marken zuständige Stelle. Dieselbe Stelle kann von mehreren oder allen Mitgliedstaaten benannt werden. Derzeit wurden von den Mitgliedstaaten drei verschiedene Stellen benannt. Um zu vermeiden, dass von verschiedenen Stellen hergestellte EU-Rückkehrausweise dieselbe Dokumentennummer erhalten, muss sichergestellt werden, dass die Nummernbereiche durch einen Verweis auf die verschiedenen von den Mitgliedstaaten benannten Stellen voneinander zu unterscheiden sind. Zusätzlich sollte ein Nummernbereich für eine mögliche künftige Nutzung vorbehalten werden. Diese Vorschriften sollten als Teil IV des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2452 angefügt werden.

(9) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2452 sollte daher entsprechend geändert werden.

(10) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 des Rates 3 eingesetzten Ausschusses

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

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