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Regelwerk, EU 2024, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Empfehlung (EU) 2024/2659 der Kommission vom 11. Oktober 2024 zu Leitlinien für die Ausfuhr von Gütern für digitale Überwachung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 2024/2659 vom 16.10.2024)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates 1 wurde eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung, der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck festgelegt.

(2) Mit der Verordnung (EU) 2021/821 wird dem Risiko begegnet, dass Güter für digitale Überwachung im Zusammenhang mit interner Repression und/oder der Begehung schwerwiegender Verstöße gegen die Menschenrechte und das humanitäre Völkerrecht verwendet werden.

(3) Gemäß Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/821 stellen die Kommission und der Rat Ausführern Leitlinien in Bezug auf nicht gelistete Güter für digitale Überwachung zur Verfügung, um die Effizienz der Ausfuhrkontrollregelung der Union im Hinblick auf die Cybersicherheit und die kohärente Durchführung der Verordnung (EU) 2021/821 zu gewährleisten.

(4) Diese Empfehlung und die ihr beigefügten Leitlinien zielen darauf ab, Ausführer bei der Durchführung von Kontrollen im Bereich der nicht gelisteten Güter für digitale Überwachung zu unterstützen, was unter anderem Maßnahmen im Rahmen der Sorgfaltspflicht zur Bewertung der Risiken im Zusammenhang mit der Ausfuhr solcher Güter einschließt.

(5) Die dieser Empfehlung beigefügten Leitlinien waren 2022 und 2023 Gegenstand umfassender Konsultationen in der Sachverständigengruppe für Überwachungstechnologie, und es wurden dabei Stellungnahmen berücksichtigt, die im zweiten Quartal 2023 bei einer öffentlichen Konsultation 2 eingegangen sind.

(6) Es sei darauf hingewiesen, dass diese Empfehlung und die beigefügten Leitlinien nicht bindend sind. Die Ausführer sollten daher weiterhin dafür verantwortlich sein, ihren Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EU) 2021/821 nachzukommen, während die Kommission sicherstellen sollte, dass diese Empfehlung im Laufe der Zeit nicht an Relevanz verliert

- hat folgende Empfehlung abgegeben:

Den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und den Ausführern wird geraten, die im Anhang dieser Empfehlung enthaltenen Leitlinien zu berücksichtigen, damit sie ihren Verpflichtungen gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/821 nachkommen.

Brüssel, den 11. Oktober 2024

1) Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 206 vom 11.06.2021 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/821/oj).

2) https://policy.trade.ec.europa.eu/consultations/guidelines-export-cyber-surveillance-items- under-article-5-regulation-eu-no-2021821_en.

.

Anhang


Einleitung

Mit dem durch die Verordnung (EU) 2021/821 geschaffenen Ausfuhrkontrollrahmen der Union (im Folgenden "Verordnung") soll sichergestellt werden, dass die internationalen Verpflichtungen und Zusagen der Union und ihrer Mitgliedstaaten, auch in Bezug auf Frieden, Sicherheit und Stabilität auf regionaler Ebene und die Achtung der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts, eingehalten werden. Die Union und ihre Mitgliedstaaten haben daher die im Rahmen der multilateralen Ausfuhrkontrollregelungen gefassten Beschlüsse umgesetzt und die EU-Ausfuhrkontrollliste in Anhang I der Verordnung entsprechend aktualisiert 1. Darüber hinaus hatten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bereits vor Anwendbarkeit des Artikels 5 der Verordnung die Ausfuhr bestimmter gelisteter Güter, die für Überwachungszwecke verwendet werden könnten, kontrolliert 2 und Risiken eines unter bestimmten besonderen Umständen möglichen Missbrauchs berücksichtigt. Bei Vorliegen besonders schwerwiegender Umstände hat die Union Sanktionen verhängt, die die Ausfuhr bestimmter Überwachungsausrüstung beschränken 3.

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(Stand: 25.10.2024)

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