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Regelwerk, EU 2024, Lebensmittel /Tier-/Pflanzenschutz - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2024/2623 der Kommission vom 30. Juli 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Vorschriften für die Genehmigung und Anerkennung des Status "seuchenfrei" von Kompartimenten, die Landtiere halten

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/2623 vom 04.10.2024)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung und mit Durchführungsbestimmungen ... zu VO (EU) 2016/429

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 37 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EU) 2016/429 sind Vorschriften zur Prävention und Bekämpfung von Tierseuchen gemäß Artikel 5 der genannten Verordnung, einschließlich Vorschriften über die Meldung von Seuchen und die Berichterstattung darüber, die Überwachung, die Tilgungsprogramme und den Status "seuchenfrei", festgelegt. Insbesondere können die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 37 Absatz 1 der genannten Verordnung bei der Kommission die Anerkennung des Status "seuchenfrei" von Kompartimenten für gelistete Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Verordnung (im Folgenden "Seuchen der Kategorie A") beantragen.

(2) Der in der Verordnung (EU) 2016/429 vorgesehene Ansatz zur Festlegung von Kompartimenten steht im Einklang mit den internationalen Standards der Weltorganisation für Tiergesundheit (World Organisation for Animal Health, im Folgenden "WOAH"), insbesondere mit den Kapiteln 4.4 und 4.5 des Gesundheitskodex für Landtiere 2 über die Zonenabgrenzung und Festlegung von Kompartimenten bzw. die Anwendung des Ansatzes zur Festlegung von Kompartimenten, die von den WOAH-Mitgliedern als Grundlage für ihre Vorschriften zur Prävention und Bekämpfung von Tierseuchen verwendet werden sollen.

(3) Während in Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 allgemeine Bestimmungen für die Anerkennung des Status "seuchenfrei" von Kompartimenten, die Landtiere halten, in Bezug auf Seuchen der Kategorie a festgelegt sind, sollen in der vorliegenden Verordnung ergänzende Vorschriften für die Genehmigung des Status "seuchenfrei" von solchen Kompartimenten durch die zuständige Behörde festgelegt werden.

(4) Zwecks Genehmigung des Status "seuchenfrei" von Kompartimenten, die Landtiere halten, in Bezug auf Seuchen der Kategorie a durch die zuständige Behörde sollen die in dieser Verordnung festgelegten Vorschriften allgemeine Anforderungen für diese Kompartimente sowie Vorschriften hinsichtlich der Zuständigkeiten und Pflichten des Kompartimentmanagers, Anforderungen an ein einheitliches Managementsystem zum Schutz vor biologischen Gefahren sowie detaillierte Anforderungen und Verfahren für die Zulassung dieser Kompartimente durch die zuständige Behörde, einschließlich Kompartimenten, die sich im Hoheitsgebiet von mehr als einem Mitgliedstaat befinden, umfassen.

(5) Gemäß Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/690 der Kommission 3 sind die gelisteten Seuchen, für die der Status "seuchenfrei" von Kompartimenten gemäß Artikel 37 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/429 festgelegt werden kann, in Anhang II der genannten Durchführungsverordnung aufgeführt. In der vorliegenden Verordnung sollen spezifische Anforderungen für die Genehmigung des Status "seuchenfrei" für diese Seuchen der Kategorie a durch die zuständige Behörde festgelegt werden.

(6) Um die Einschleppung und Ausbreitung von Seuchen der Kategorie a in ein Kompartiment, das Landtiere hält, zu verhindern und um diese Seuchen der Kategorie a in der Union zu bekämpfen, sollen in der vorliegenden Verordnung detaillierte Anforderungen in Bezug auf eine spezifische Überwachung und strenge Bestimmungen zum Schutz vor biologischen Gefahren festgelegt werden. Anhand der Vorschriften dieser Verordnung soll ebenfalls festgelegt werden, dass bestimmte Betriebe, etwa solche, die freilaufende Tiere halten oder die Auftriebe durchführen, für die Zwecke der Anerkennung des Status "seuchenfrei" in Bezug auf Seuchen der Kategorie a nicht Teil eines Kompartiments sein können, da sie aufgrund häufiger Verbringungen und des Mischens von Tieren verschiedener Kategorien oder mit einem anderen Gesundheitsstatus grundsätzlich auch dann ein erhöhtes Risiko für die Ausbreitung von Seuchen aufweisen, wenn strikte Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren umgesetzt wurden.

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(Stand: 09.10.2024)

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