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Durchführungsverordnung (EU) 2020/690 der Kommission vom 17. Dezember 2019 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der gelisteten Seuchen, die Überwachungsprogrammen in der Union unterliegen, des geografischen Geltungsbereichs solcher Programme und der gelisteten Seuchen, für die der Status "seuchenfrei" von Kompartimenten festgelegt werden kann
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 341 A;
VO (EU) 2024/2043 - ABl. L 2024/2043 vom 30.07.2024 Inkrafttreten)
Ergänzende Informationen |
Liste zur Ergänzung und mit Durchführungsbestimmungen ... zu VO (EU) 2016/429 |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 37 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In der Verordnung (EU) 2016/429 sind Vorschriften zur Prävention und Bekämpfung von Seuchen festgelegt, die auf Tiere oder Menschen übertragbar sind, einschließlich Vorschriften für die Überwachung, Tilgung und Gewährung des Status "seuchenfrei" auf Ebene des Kompartiments.
(2) Die Verordnung (EU) 2016/429 enthält eine harmonisierte Liste der Tierseuchen ("gelistete Seuchen"), die ein Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier in der Union darstellen, unabhängig davon, ob dies in der gesamten Union oder nur in Teilen davon der Fall ist.
(3) In Artikel 28 der Verordnung (EU) 2016/429 sind Überwachungsprogramme in der Union für bestimmte gelistete Seuchen vorgesehen. In Artikel 30 der genannten Verordnung ist vorgesehen, dass die Festlegung derjenigen gelisteten Seuchen, die Überwachungsprogrammen in der Union zu unterziehen sind, einschließlich des geografischen Geltungsbereichs solcher Programme, mittels eines Durchführungsrechtsakts erfolgt.
(4) Mit der Verordnung (EU) 2016/429 wird die Richtlinie 2005/94/EG des Rates 2 mit Wirkung vom 21. April 2021 aufgehoben. In der Richtlinie 2005/94/EG sind obligatorische Programme zur Überwachung von Geflügel und Wildvögeln auf Aviäre Influenza vorgeschrieben. Die obligatorischen Programme zur Überwachung auf Aviäre Influenza sind nach wie vor wichtig, um aufgrund der Auswirkungen der hochpathogenen Aviären Influenza auf die Tiergesundheit eine strenge Überwachung in der gesamten Union zu gewährleisten. Diese Programme sollten auch die Überwachung bestimmter Gebiete umfassen, in denen das Risiko einer Mutation niedrigpathogener Aviärer Influenzaviren in hochpathogene Aviäre Influenzaviren erhöht ist. Die Überwachung der Aviären Influenza trägt auch zur Verbesserung der Kenntnisse über Viren bei, die ein potenzielles Zoonoserisiko darstellen. Daher sollte diese Verpflichtung im Rahmen der Verordnung (EU) 2016/429 durch Überwachungsprogramme in der Union zur Bekämpfung der Aviären Influenza berücksichtigt werden.
(5) Gemäß der harmonisierten Liste der Tierseuchen in der Verordnung (EU) 2016/429 ist zwischen der hochpathogenen Aviären Influenza und der Infektion mit niedrigpathogenen Aviären Influenzaviren zu unterscheiden. Zur Gewährleistung der Kohärenz sollte dieser Unterscheidung bei der Festlegung des Geltungsbereichs der Überwachungsprogramme in der Union Rechnung getragen werden.
(6) In der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission 3 werden unter anderem die Kriterien für die Bestimmung der gelisteten Seuchen, die Überwachungsprogrammen in der Union unterliegen, sowie der Inhalt solcher Programme festgelegt. Die hochpathogene Aviäre Influenza und die Infektion mit niedrigpathogenen Aviären Influenzaviren entsprechen diesen Kriterien.
(7) Gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) 2016/429 können die Mitgliedstaaten die Anerkennung des Status "seuchenfrei" von Kompartimenten für bestimmte in Artikel 9
(Stand: 14.08.2024)
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