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Regelwerk, EU 2024, Lebensmittel /Tier-/Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2024/2043 der Kommission vom 29. Juli 2024 zur Änderung des Anhangs II der Durchführungsverordnung (EU) 2020/690 hinsichtlich der gelisteten Seuchen, für die der Status "seuchenfrei" von Kompartimenten festgelegt werden kann

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/2043 vom 30.07.2024)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung und mit Durchführungsbestimmungen ... zu VO (EU) 2016/429

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 37 Absatz 4 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EU) 2016/429 enthält unter anderem eine harmonisierte Liste von Tierseuchen (im Folgenden "gelistete Seuchen") und seuchenspezifische Bestimmungen zur Prävention und Bekämpfung dieser gelisteten Seuchen.

(2) Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 enthält Seuchenpräventions- und -bekämpfungsbestimmungen, die für die verschiedenen Kategorien von gelisteten Seuchen gelten, einschließlich Bestimmungen über die Festlegung von Kompartimenten.

(3) Gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) 2016/429 können die Mitgliedstaaten bei der Kommission die Anerkennung des Status "seuchenfrei" von Kompartimenten für bestimmte in Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der genannten Verordnung genannte gelistete Seuchen beantragen.

(4) Der in der Verordnung (EU) 2016/429 vorgesehene Ansatz zur Festlegung von Kompartimenten steht im Einklang mit den internationalen Standards der Weltorganisation für Tiergesundheit (World Organisation for Animal Health, im Folgenden "WOAH"), insbesondere mit den Kapiteln 4.4 und 4.5 des Gesundheitskodex für Landtiere 2 über die Zonenabgrenzung und Festlegung von Kompartimenten bzw. die Anwendung des Ansatzes zur Festlegung von Kompartimenten, die von den WOAH-Mitgliedern als Grundlage für ihre Vorschriften zur Prävention und Bekämpfung von Tierseuchen verwendet werden sollen.

(5) In Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2020/690 der Kommission 3 sind die gelisteten Seuchen aufgeführt, für die der Status "seuchenfrei" von Kompartimenten gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) 2016/429 festgelegt werden kann.

(6) In der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission 4 wird eine "Seuche der Kategorie A" als gelistete Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/429, die normalerweise nicht in der Union auftritt und für die unmittelbare Tilgungsmaßnahmen ergriffen werden müssen, sobald sie nachgewiesen wird, definiert, und im Anhang der genannten Verordnung sind die hochpathogene Aviäre Influenza (HPAI) und die Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit (NDV) als Seuchen der Kategorie a aufgeführt.

(7) Obwohl ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 die Möglichkeit hat, bei der Kommission die Anerkennung des Status "seuchenfrei" von Kompartimenten für gelistete Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Verordnung zu beantragen, enthält Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2020/690 keine Seuchen der Kategorie a bei Landtieren.

(8) Angesichts der sich weltweit entwickelnden Seuchenlage in Bezug auf die HPAI und das NDV sollten die Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung dieser beiden gelisteten Seuchen in der Union die Möglichkeit der Festlegung von Kompartimenten beinhalten.

(9) Daher sollten diese beiden gelisteten Seuchen in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2020/690 aufgenommen werden.

(10) Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2020/690 sollte daher entsprechend geändert werden.

(11) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2020/690 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

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