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Regelwerk, EU 2024, Arbeitsschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2599 der Kommission vom 4. Oktober 2024 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/941 der Kommission hinsichtlich der zur Unterstützung der Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates erstellten Normen für persönliche Absturzschutzausrüstung, Atemschutzgeräte mit Gebläsefiltern, Schuhe, elektrisch isolierende Helme sowie Augen- und Gesichtsschutz für berufliche Anwendungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/2599 vom 08.10.2024, ber. L 2024/90712)



Ergänzende Informationen
Normenübersicht

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 1, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 wird bei persönlichen Schutzausrüstungen, die mit harmonisierten Normen oder Teilen davon übereinstimmen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, eine Konformität mit den wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen des Anhangs II der genannten Verordnung vermutet, die von den betreffenden Normen oder Teilen davon abgedeckt sind.

(2) Mit dem Durchführungsbeschluss C(2020) 7924 der Kommission 3 beauftragte die Kommission das Europäische Komitee für Normung (CEN) und das Europäische Komitee für elektrotechnische Normung (Cenelec), harmonisierte Normen zu überarbeiten und die Arbeiten an Entwürfen für Normen zur Unterstützung der Verordnung (EU) 2016/425 abzuschließen, um sicherzustellen, dass diese weiterhin den allgemein anerkannten Stand der Technik widerspiegeln, damit die wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen des Anhangs II der genannten Verordnung erfüllt sind.

(3) Der Durchführungsbeschluss C(2020) 7924 wurde durch den Durchführungsbeschluss C(2024) 2750 der Kommission 4 geändert, um den Auftrag um bestimmte Normen zu erweitern und bestimmte andere Normen zu streichen, um dem neuesten technischen und wissenschaftlichen Fortschritt sowie den jüngsten Entwicklungen bei den Normungsaktivitäten auf internationaler und europäischer Ebene gerecht zu werden, und die Frist für die Normungstätigkeiten bei bestimmten Normen und Normenentwürfen zu verlängern, da die Arbeiten an einigen von ihnen nicht innerhalb der im Durchführungsbeschluss C(2020) 7924 festgelegten Fristen abgeschlossen werden konnten.

(4) Auf der Grundlage des gemäß dem Durchführungsbeschluss C(2020) 7924 erteilten Auftrags überarbeitete das Cenelec die Norm EN 50365:2002, deren Fundstelle bislang noch nicht im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde. Dies führte zur Annahme der harmonisierten Norm EN 50365:2023 über elektrisch isolierende Helme für Arbeiten an Nieder- und Mittelspannungsanlagen.

(5) Auf der Grundlage des gemäß dem Durchführungsbeschluss C(2020) 7924 erteilten Auftrags überarbeitete das CEN die folgenden harmonisierten Normen, deren Fundstellen mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2023/941 der Kommission 5 im Amtsblatt der Europäischen Union

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