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Durchführungsverordnung (EU) 2024/2518 des Rates vom 23. September 2024 zur Durchführung des Artikels 11 der Verordnung (EU) Nr. 377/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Guinea-Bissau
(ABl. L 2024/2518 vom 24.09.2024)
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 377/2012 des Rates vom 3. Mai 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Guinea-Bissau 1, insbesondere auf Artikel 11,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Am 3. Mai 2012 hat der Rat die Verordnung (EU) Nr. 377/2012 erlassen.
(2) Gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 377/2012 hat der Rat die restriktiven Maßnahmen angesichts der Lage in Guinea-Bissau überprüft und ist der Auffassung, dass drei Personen von der in Anhang I der genannten Verordnung enthaltenen Liste der Personen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, gestrichen werden sollten.
(3) Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 377/2012 sollte daher entsprechend geändert werden
- hat folgende Verordnung erlassen:
Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 377/2012 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 23. September 2024.
Anhang |
In Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 377/2012 (Liste der in Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 2 Absatz 2 genannten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen) werden die Einträge zu den nachstehend aufgeführten Personen gestrichen:
"13. | Tchipa Na BIDON |
16. | Idrissa DJALÓ |
21. | Leutnant Julio Na MAN". |
ENDE |
(Stand: 27.09.2024)
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