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Regelwerk, EU 2024, Wirtschaft - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2024/2511 der Kommission vom 2. Mai 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Ermittlung eines Anstiegs der Kosten für den Betrieb und die Instandhaltung des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) zwecks Änderung der Höhe der Reisegenehmigungsgebühr

(ABl. L 2024/2511 vom 25.09.2024)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung / Festlegung der VO (EU) 2018/1240

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226 1, insbesondere auf Artikel 18 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EU) 2018/1240 wurde das Europäische Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS) eingerichtet, das für von der Visumpflicht befreite Drittstaatsangehörige gilt, die in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen möchten.

(2) Gemäß Artikel 86 der Verordnung (EU) 2018/1240 sind die Kosten für den Betrieb und die Instandhaltung des ETIAS durch Einnahmen aus der ETIAS-Reisegenehmigungsgebühr zu decken. Um die Struktur dieser Kosten zu kennen und jegliche erheblichen oder lang andauernden Kostenanstiege zu ermitteln, sollte die Kommission jährlich die von den Mitgliedstaaten, der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex), der Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA) und der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) (im Folgenden zusammen "Agenturen") im Rahmen ihrer bereits bestehenden Meldepflichten gemeldeten Kosten überprüfen.

(3) Ein erheblicher oder anhaltender Anstieg dieser Kosten sollte zu einer Änderung der Höhe der ETIAS-Reisegenehmigungsgebühr führen. Zu diesem Zweck sollte die Kommission die von den Mitgliedstaaten und den Agenturen in einem bestimmten Jahr gemeldeten Kosten für den Betrieb und die Instandhaltung des ETIAS mit den in den Vorjahren gemeldeten Kosten vergleichen, um erhebliche oder lang andauernde Kostenanstiege zu ermitteln. Um die Meldepflichten so gering wie möglich zu halten, sollte dieser Vergleich auf der Grundlage von Daten durchgeführt werden, die von den Mitgliedstaaten bereits gemäß der Verordnung (EU) 2021/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 gemeldet wurden. Damit festgestellt werden kann, ob eine Erhöhung der ETIAS-Reisegenehmigungsgebühr gerechtfertigt wäre, sollten die Mitgliedstaaten und die Agenturen auf Ersuchen der Kommission die Gründe für die Erhöhung der Betriebs- und Instandhaltungskosten darlegen.

(4) Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 und des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft 4.

(5) Da die Verordnung (EU) 2018/1240 den Schengen-Besitzstand ergänzt, hat Dänemark gemäß Artikel 4 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks seinen Beschluss mitgeteilt, die Verordnung (EU) 2018/1240 in nationales Recht umzusetzen. Dänemark ist daher durch die vorliegende Verordnung gebunden.

(6) Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates 5 nicht beteiligt. Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

(7) Für Island und Norwegen stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands 6 dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe a des Beschlusses 1999/437/EG des Rates 7 genannten Bereich gehören.

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