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Regelwerk, EU 2024, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2024/2494 der Kommission vom 24. September 2024 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Standardformulare, Muster und Verfahren für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen zuständigen Behörden und der EBa und ESMA

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/2494 vom 25.09.2024)



Ergänzende Informationen
VO'en (EU) 2024/1507; 2024/1506; 2024/1504; 2024/1503

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 1, insbesondere auf Artikel 96 Absatz 3, Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 96 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 arbeiten die zuständigen Behörden eng mit der durch die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 errichteten Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) und mit der durch die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 errichteten Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) zusammen.

(2) Nach Artikel 96 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 sind die zuständigen Behörden verpflichtet, der ESMa und der EBa in Übereinstimmung mit Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates bzw. Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 alle zur Ausführung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.

(3) Informationen sollten normalerweise schriftlich ausgetauscht werden. Falls angemessen, sollte allerdings auch ein mündlicher Austausch möglich sein, und zwar insbesondere dann, wenn im Vorfeld eines schriftlichen Kooperations- oder Auskunftsersuchens Informationen zu diesem Ersuchen geliefert oder etwaige Aspekte, die die Umsetzung dieses Ersuchens erschweren könnten, erörtert werden müssen. In dringenden Fällen sollte auch eine mündliche Übermittlung des Ersuchens um Zusammenarbeit oder Informationsaustausch möglich sein, sofern diese Dringlichkeit nicht auf eine Verzögerung seitens der übermittelnden Partei zurückzuführen ist.

(4) Informationen, die nicht Gegenstand eines spezifischen Ersuchens sind, sollten gemäß der Verordnung (EU) 2023/1114 auch ohne vorheriges Ersuchen auf freiwilliger Basis übermittelt werden, wenn die übermittelnde Stelle der Auffassung ist, dass die in ihrem Besitz befindlichen Informationen für eine andere zuständige Behörde von Nutzen sein können. Bei der unaufgeforderten Übermittlung von Informationen muss die übermittelnde Stelle anhand des Formulars im entsprechenden Anhang die Bestimmung der Verordnung (EU) 2023/1114 angeben, auf deren Grundlage die Übermittlung der Informationen beruht.

(5) Ein solches Ersuchen sollte ausreichende Angaben zum Gegenstand der Zusammenarbeit oder des Informationsaustauschs enthalten, wobei u. a. die Gründe für das Ersuchen und dessen Kontext darzulegen sind, damit die empfangende Stelle das Ersuchen problemlos und effizient bearbeiten kann. Die übermittelnde Stelle sollte nicht verpflichtet sein, den Sachverhalt darzulegen, aus dem sich der Verdacht eines Verstoßes gegen die Verordnung (EU) 2023/1114 ergibt, der dem Ersuchen zugrunde liegt, wenn sie die angeforderten Informationen zur Erfüllung ihrer Pflichten benötigt.

(6) Das Verfahren sowie die Formulare und Muster für Informationsaustausch und Zusammenarbeit sollten die vertrauliche Behandlung aller ausgetauschten oder übermittelten Informationen und die Einhaltung der Vorschriften zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr sicherstellen.

(7) Diese Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Durchführungsstandards, der von der ESMa in enger Zusammenarbeit mit der EBa ausgearbeitet und der Kommission vorgelegt wurde.

(8) Die ESMa hat die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt.

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(Stand: 07.10.2024)

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