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Regelwerk, EU 2024, Chemikalien - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2411 der Kommission vom 13. September 2024 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung von Didecyldimethylammoniumchlorid zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/2411 vom 16.09.2024)


Ergänzende Informationen
Liste zur Genehmigung/Zulassung und Nichtgenehmigung Wirkstoffe bzw. alter/neuer Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten ... (gestützt auf die VO (EU) 528/2012)

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 5,

nach Anhörung des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Didecyldimethylammoniumchlorid wurde als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 in Anhang I der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 aufgenommen. Gemäß Artikel 86 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 gilt der Wirkstoff daher unter den Bedingungen des Anhangs I der Richtlinie 98/8/EG als nach der genannten Verordnung genehmigt.

(2) Die Genehmigung von Didecyldimethylammoniumchlorid zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 (im Folgenden die "Genehmigung") läuft am 31. Januar 2025 aus. Am 28. Juli 2023 wurde gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 ein Antrag auf Verlängerung der Genehmigung von Didecyldimethylammoniumchlorid zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 gestellt (im Folgenden "Antrag").

(3) Am 11. April 2024 teilte die bewertende zuständige Behörde Italiens der Kommission mit, dass nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 eine umfassende Bewertung des Antrags notwendig sei. Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der genannten Verordnung hat die bewertende zuständige Behörde den Antrag innerhalb von 365 Tagen nach seiner Validierung einer umfassenden Bewertung zu unterziehen.

(4) Die bewertende zuständige Behörde kann gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 gegebenenfalls verlangen, dass der Antragsteller ausreichende Daten vorlegt, damit die Bewertung durchgeführt werden kann. In diesem Fall wird die Frist von 365 Tagen für höchstens 180 Tage insgesamt ausgesetzt, es sei denn, die Art der angeforderten Angaben oder außergewöhnliche Umstände rechtfertigen eine längere Aussetzung.

(5) Gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 verfasst die Europäische Chemikalienagentur (im Folgenden "Agentur") innerhalb von 270 Tagen nach Eingang einer Empfehlung der bewertenden zuständigen Behörde eine Stellungnahme zur Verlängerung der Genehmigung für den Wirkstoff und übermittelt sie der Kommission.

(6) Aus Gründen, die der Antragsteller nicht zu verantworten hat, wird somit die Genehmigung wahrscheinlich auslaufen, bevor über ihre Verlängerung entschieden wurde. Daher ist es angemessen, das Ablaufdatum der Genehmigung um einen ausreichend langen Zeitraum zu verschieben, damit eine Prüfung des Antrags erfolgen kann. In Anbetracht der Fristen für die Bewertung durch die bewertende zuständige Behörde sowie für die Ausarbeitung und Übermittlung der Stellungnahme durch die Agentur und unter Berücksichtigung der Zeit, die die Kommission für eine Entscheidung über die Verlängerung der Genehmigung von Didecyldimethylammoniumchlorid zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 benötigt, sollte das Ablaufdatum auf den 31. Juli 2027 verschoben werden.

(7) Nach der Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung bleibt Didecyldimethylammoniumchlorid zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 unter den Bedingungen des Anhangs I der Richtlinie 98/8/EG genehmigt

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Das Ablaufdatum der Genehmigung von Didecyldimethylammoniumchlorid zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 gemäß den Angaben in Anhang I der Richtlinie 98/8/EG wird auf den 31. Juli 2027 verschoben.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 13. September 2024

1) ABl. L 167 vom 27.06.2012 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/528/oj.

2

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