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Empfehlung (EU) 2024/2395 der Kommission vom 2. September 2024 mit Leitlinien für die Auslegung von Artikel 26 der Richtlinie (EU) 2023/1791 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Wärme- und Kälteversorgung
(ABl. L 2024/2395 vom 09.09.2024)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 1 wurde die Verpflichtung eingeführt, bis 2030 auf Unionsebene ein übergeordnetes Ziel von mindestens 32,5 % Energieeinsparungen zu erreichen.
(2) In der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen SWD(2013) 0449 vom 6. November 2013 2 hat die Kommission den Mitgliedstaaten Leitlinien für die Umsetzung und Durchführung von Artikel 14 der Richtlinie 2012/27/EU zur Förderung der Effizienz der Wärme- und Kälteversorgung bereitgestellt. Die Kommission klärte dabei die Bestimmungen über eine umfassende Bewertung des Potenzials für den Einsatz der hocheffizienten KWK und der effizienten Fernwärme- und -kälteversorgung, über die Kosten-Nutzen-Analyse auf Anlagenebene sowie über Genehmigungsverfahren und gleichwertige Erlaubnisverfahren für Anlagen, die einer Kosten-Nutzen-Analyse unterzogen werden. Anhang VIII der Richtlinie 2012/27/EU zur Bewertung des Potenzials für die Effizienz der Wärme- und Kälteversorgung wurde durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/826 der Kommission 3 ersetzt. Die neuen Anforderungen wurden in der Empfehlung (EU) 2019/1659 der Kommission 4 näher erläutert.
(3) Die Richtlinie (EU) 2023/1791 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 wurde am 13. September 2023 angenommen. Mit ihr wurde die Richtlinie 2012/27/EU neu gefasst, wobei einige Bestimmungen unverändert blieben, gleichzeitig aber auch einige neue Anforderungen eingeführt wurden. Insbesondere wurden die Vorgaben hinsichtlich der Energieeffizienz für 2030 deutlich angehoben, auch was die Energieeffizienz der Wärme- und Kälteversorgung betrifft.
(4) Eine hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung und eine effiziente Fernwärme- und -kälteversorgung können zu erheblichen Primärenergieeinsparungen in der Union führen und positive Auswirkungen auf das Klima haben. Die Anforderungen in Bezug auf eine hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung und eine effiziente Fernwärme- und -kälteversorgung wurden daher mit der Richtlinie (EU) 2023/1791 verschärft. Auf der Grundlage zusätzlicher Planungsanforderungen müssen die Betreiber von Fernwärme- und -kältesystemen mit einer Gesamtleistung von mehr als 5 MW einen Plan erstellen, um ihre Systeme in effiziente Fernwärme- und -kältesysteme umzuwandeln.
(5) Eine umfassendere Integration des Energiesystems ist eine weitere, weitgehend ungenutzte Quelle für Energieeinsparungen. Eine Kosten-Nutzen-Analyse der Wärme- und Kälteversorgung aus Abwärme oder -kälte, die von großen Brennstoff- und Stromverbrauchern freigesetzt wird, kann dabei helfen, neue Lösungen zur Deckung des Wärme- oder Kältebedarfs vor Ort oder in Fernwärme- oder -kältenetzen zu ermitteln. Eine breitere Nutzung der Abwärme in Fernwärme- und -kältenetzen trägt dazu bei, die Anforderungen der Richtlinie (EU) 2023/1791 in Bezug auf Fernwärmesysteme zu erfüllen.
(6) Mehrere Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2023/1791 über die Wärme- und Kälteversorgung sind technischer Art, insbesondere was die Bedeutung technischer Parameter betrifft. Sie sollte daher im Hinblick auf die Auslegung inhaltlich weiter geklärt werden. Im Interesse einer stärker harmonisierten Vorgehensweise in den Mitgliedstaaten sollten die technischen Aspekte der Umsetzung von Artikel 26 zusammen mit möglichen Lösungen behandelt werden.
(7) In ihrer Entscheidung 2008/952/EG 6 hat die Kommission detaillierte Leitlinien für die Umsetzung und Anwendung des Anhangs II der Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 7 festgelegt, einschließlich einer Erläuterung der Berechnung des in Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen erzeugten Stroms. Die Richtlinie 2004/8/EG ist nicht mehr in Kraft und ihr Anhang II wurde zu Anhang II der Richtlinie (EU) 2023/1791, die Leitlinien aus der Entscheidung 2008/952/EG sind jedoch nach wie vor gültig.
(8) Die Mitgliedstaaten müssen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung des Artikels 26 der Richtlinie (EU) 2023/1791 bis zum 11. Oktober 2025 in Kraft setzen, mit Ausnahme von Absatz 3, für den eine frühere Umsetzungsfrist gilt.
(Stand: 12.09.2024)
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