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Regelwerk, EU 2024, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2024/2208 der Kommission vom 29. August 2024 zur 343. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da"esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen

(ABl. L 2024/2208 vom 30.08.2024)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da"esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen 1, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 7a Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthält die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden.

(2) Am 23. August 2024 hat der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, der gemäß den Resolutionen 1267(1999), 1989(2011) und 2253(2015) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen eingesetzt wurde, beschlossen, einen Eintrag aus seiner Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, zu streichen.

(3) Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. August 2024

1) ABl. L 139 vom 29.05.2002 S. 9, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/881/oj.


.

Anhang

In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird der folgende Eintrag unter "Natürliche Personen" gelöscht:

"Yassine Chekkouri. Anschrift: 7, 7th Street, Hay Anas Safi, Marokko. Geburtsdatum: 6.10.1966. Geburtsort: Safi, Marokko. Staatsangehörigkeit: marokkanisch. Reisepassnummer: F46947 (marokkanischer Reisepass). Nationale Kennziffer: H-135467 (marokkanischer Personalausweis). Weitere Angaben: a) Name der Mutter: Feue Hlima Bent Barka, Name des Vaters: Abderrahmane Mohammed Ben Azzouz; b) am 26.2.2004 von Italien nach Marokko abgeschoben. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 3.9.2002."


ENDE

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(Stand: 02.09.2024)

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