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Durchführungsverordnung (EU) 2024/2186 der Kommission vom 3. September 2024 zur Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Captan gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2024/2186 vom 04.09.2024)
Ergänzende Informationen |
Liste der VO'en zur Nichtgenehmigung/-erneuerung der Genehmigung von Wirkstoffen |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 20 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Richtlinie 2007/5/EG der Kommission 2 wurde der Wirkstoff Captan in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 3 aufgenommen.
(2) In Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommene Wirkstoffe gelten als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt und sind in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission 4 aufgeführt.
(3) Die Genehmigung für den Wirkstoff Captan gemäß Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 läuft am 15. November 2024 aus.
(4) Gemäß Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission 5 wurde innerhalb der in dem genannten Artikel festgesetzten Frist beim berichterstattenden und beim mitberichterstattenden Mitgliedstaat ein Antrag auf Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Captan gestellt.
(5) Die Antragsteller haben dem berichterstattenden Mitgliedstaat, dem mitberichterstattenden Mitgliedstaat, der Kommission und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") die gemäß Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 erforderlichen ergänzenden Dossiers vorgelegt. Der Antrag wurde vom berichterstattenden Mitgliedstaat für vollständig befunden.
(6) Der berichterstattende Mitgliedstaat erstellte in Absprache mit dem mitberichterstattenden Mitgliedstaat einen Entwurf des Bewertungsberichts im Hinblick auf die Erneuerung und legte ihn am 4. Dezember 2017 der Behörde und der Kommission vor. Im Entwurf seines Bewertungsberichts im Hinblick auf die Erneuerung schlug der berichterstattende Mitgliedstaat vor, die Genehmigung für Captan zu erneuern.
(7) Die Behörde legte den Entwurf des Bewertungsberichts im Hinblick auf die Erneuerung dem Antragsteller und den Mitgliedstaaten zur Stellungnahme vor und leitete die eingegangenen Stellungnahmen an die Kommission weiter. Die Behörde hat die ergänzende Kurzfassung des Dossiers der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
(8) Am 24. Juli 2020 übermittelte die Behörde der Kommission ihre Schlussfolgerung 6 dazu, ob angenommen werden kann, dass Captan die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt. Die Behörde schlussfolgerte, dass Captan nicht die Kriterien zur Bestimmung der endokrinschädlichen Eigenschaften gemäß Anhang II Nummern 3.6.5 und 3.8.2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt.
(9) Die Kommission legte dem Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel am 14. Juli 2022 den Entwurf des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung und am 13. Oktober 2022 den Entwurf einer Verordnung vor.
(10) Einige Mitgliedstaaten ersuchten um Prüfung, ob die Bewertung im Hinblick auf bestimmte Nichtzielarten für Freilandanwendungen verbessert werden könne. Diese Bewertung wurde vom berichterstattenden Mitgliedstaat durchgeführt und die Behörde wurde um Prüfung dieser Bewertung ersucht. Es fehlen vereinbarte harmonisierte Werte für Regulierungszwecke und die verfügbaren Informationen wurden 2024 von der Behörde nicht als hinreichend belastbar eingestuft, was den Nachweis einer erheblichen Änderung des Risikos für diese Nichtzielarten gegenüber demjenigen, das in der Schlussfolgerung der EFSa 7 ermittelt worden war, angeht.
(11) Im März 2024 nahm der Ständige Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel ein Kompendium 8
(Stand: 04.09.2024)
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