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Regelwerk, EU 2024, Lebensmittel /Tier-/Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2156 der Kommission vom 6. August 2024 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/2132 betreffend bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer in Griechenland

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen (2024) 5767)
(Nur der griechische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/2156 vom 07.08.2024)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 259 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer ist eine ansteckende Erkrankung, die Ziegen und Schafe befällt und schwerwiegende Auswirkungen auf die betroffene Tierpopulation sowie die Rentabilität der Landwirtschaft haben kann, was zu Störungen von Verbringungen von Sendungen dieser Tiere und ihrer Erzeugnisse innerhalb der Union sowie von Ausfuhren in Drittländer führen kann.

(2) Bei einem Ausbruch der Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer bei Ziegen und Schafen besteht ein ernst zu nehmendes Risiko für die Ausbreitung dieser Seuche auf andere ziegen- und schafhaltende Betriebe.

(3) Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission 2 ergänzt die Vorschriften für die Bekämpfung der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2016/429, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission 3 als Seuchen der Kategorien A, B und C definiert sind. Insbesondere sind in Artikel 21 und Artikel 22 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 die Einrichtung einer Sperrzone bei Ausbruch einer Seuche der Kategorie A, einschließlich der Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer, und bestimmte dort durchzuführende Maßnahmen vorgesehen. Darüber hinaus umfasst gemäß Artikel 21 Absatz 1 der genannten Delegierten Verordnung diese Sperrzone eine Schutzzone, eine Überwachungszone und gegebenenfalls weitere Sperrzonen um oder angrenzend an die Schutz- und die Überwachungszonen.

(4) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2132 der Kommission 4 wurde auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2016/429 erlassen und enthält bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer in Griechenland. Insbesondere müssen gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2132 die von diesem Mitgliedstaat nach Ausbrüchen dieser Seuche gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 abzugrenzenden Schutz- und Überwachungszonen sowie weiteren Sperrzonen mindestens die im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses aufgeführten Gebiete umfassen.

(5) Seit dem Erlass des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/2132 hat Griechenland der Kommission acht weitere Ausbrüche der Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer in Betrieben, in denen Schafe und Ziegen gehalten werden, gemeldet. Die Herde sechs dieser Ausbrüche befinden sich im Regionalbezirk Larisa, in der Region Thessalien, einer im Regionalbezirk Westattika in der Region Attika und einer im Regionalbezirk Korinthia in der Region Peloponnes.

(6) Seit Beginn der derzeitigen Epidemie hat Griechenland der Kommission insgesamt 23 Ausbrüche der Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer gemeldet, die mindestens zwei verschiedene Cluster bilden: einen im Regionalbezirk Trikala und einen anderen im Regionalbezirk Larisa. Alle sechs Herde der neuen Ausbrüche im Regionalbezirk Larisa befinden sich innerhalb der bereits eingerichteten Sperrzonen, während sich die Herde der beiden Ausbrüche in den Regionalbezirken Korinthia und Westattika beide außerhalb dieser Cluster und außerhalb der bereits eingerichteten Sperrzonen befinden.

(7) Daher sollten die im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/2014 als Schutz- und Überwachungszonen sowie als weitere Sperrzonen für Griechenland ausgewiesenen Gebiete räumlich und zeitlich weiter angepasst werden, um eine weitere Ausbreitung dieser Seuche in Griechenland und in der übrigen Union zu verhindern, und die Daten der Regionalisierung sollten angepasst werden. Dementsprechend muss die Liste der Sperrzonen im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses ersetzt werden.

(8) Die Größe der Sperrzonen und die Dauer der in den Schutz- und Überwachungszonen sowie in den weiteren Sperrzonen anzuwendenden Maßnahmen sollten sich auf die Kriterien gemäß Artikel 64

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(Stand: 23.08.2024)

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