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Regelwerk, EU 2024, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Durchführungsbeschluss (GASP) 2024/2116 des Rates vom 26. Juli 2024 zur Durchführung des Beschlusses 2012/642/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine

(ABl. L 2024/2116 vom 05.08.2024)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 2,

gestützt auf den Beschluss 2012/642/GASP des Rates vom 15. Oktober 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat hat am 15. Oktober 2012 den Beschluss 2012/642/GASP angenommen.

(2) Am 25. Januar 2024 hat die Union die Welle der Repression gegen ehemalige politische Gefangene, die in Belarus geblieben sind, sowie gegen Angehörige politischer Gefangener aufs Schärfste verurteilt. Die Union erklärte, dass sie mit der Bevölkerung von Belarus solidarisch ist und sie weiterhin auf ihrem Weg zu einem unabhängigen und demokratischen Land unterstützen wird.

(3) Am 26. Februar 2024 hat der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden "Hoher Vertreter") im Anschluss an die Parlaments- und Kommunalwahlen in Belarus eine Erklärung abgegeben. Darin verurteilte er das beispiellose Ausmaß der Repression, Menschenrechtsverletzungen und Einschränkungen der politischen Teilhabe und des Zugangs zu unabhängigen Medien und unterstrich, dass die in Belarus gewählten parlamentarischen und kommunalen Amtsträger keine demokratische Legitimierung besitzen, da die Voraussetzungen für freie und faire Wahlen nicht erfüllt waren.

(4) Angesichts der sehr ernsten Lage sollten 28 Personen in die in Anhang I des Beschlusses 2012/642/GASP enthaltene Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden, aufgenommen werden.

(5) Der Beschluss 2012/642/GASP sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Anhang I des Beschlusses 2012/642/GASP wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 26. Juli 2024.

1) ABl. L 285 vom 17.10.2012 S. 1.


.

Anhang

In Anhang I des Beschlusses 2012/642/GASP werden die folgenden natürlichen Personen in die Liste in Abschnitt " A. Natürliche Personen gemäß Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 1" aufgenommen:

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ENDE

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