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Regelwerk, EU 2024, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2024/2113 des Rates vom 26. Juli 2024 zur Durchführung des Artikels 8a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine

(ABl. L 2024/2113 vom 05.08.2024)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates vom 18. Mai 2006 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine 1, insbesondere auf Artikel 8a Absatz 1,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat hat am 18. Mai 2006 die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 angenommen.

(2) Am 25. Januar 2024 hat die Union die Welle der Repression gegen ehemalige politische Gefangene, die in Belarus geblieben sind, sowie gegen Angehörige politischer Gefangener aufs Schärfste verurteilt. Die Union erklärte, dass sie mit der Bevölkerung von Belarus solidarisch ist und sie weiterhin auf ihrem Weg zu einem unabhängigen und demokratischen Land unterstützen wird.

(3) Am 26. Februar 2024 hat der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden "Hoher Vertreter") im Anschluss an die Parlaments- und Kommunalwahlen in Belarus eine Erklärung abgegeben. Darin verurteilte er das beispiellose Ausmaß der Repression, Menschenrechtsverletzungen und Einschränkungen der politischen Teilhabe und des Zugangs zu unabhängigen Medien und unterstrich, dass die in Belarus gewählten parlamentarischen und kommunalen Amtsträger keine demokratische Legitimierung besitzen, da die Voraussetzungen für freie und faire Wahlen nicht erfüllt waren.

(4) Angesichts der sehr ernsten Lage in Belarus sollten 28 Personen in die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 enthaltene Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden, aufgenommen werden.

(5) Die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 26. Juli 2024.

1) ABl. L 134 vom 20.05.2006 S. 1.


.

Anhang

In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 werden die folgenden natürlichen Personen in die Liste in Abschnitt " A. Natürliche Personen gemäß Artikel 2 Absatz 1" aufgenommen:

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ENDE

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