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Regelwerk, EU 2024, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) 2024/2105 der Kommission vom 31. Juli 2024 über die Nichtzulassung einer anderen gesundheitsbezogenen Angabe über Lebensmittel als einer Angabe über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/2105 vom 01.08.2024)



Ergänzende Informationen
Liste über ergänzende VO'en zur Zulassung bzw. Nichtzulassung/Verweigerung bestimmter gesundheitsbezogener Angaben

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel 1, insbesondere auf Artikel 18 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sind gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel verboten, sofern sie nicht von der Kommission im Einklang mit der genannten Verordnung zugelassen und in die Unionsliste zugelassener gesundheitsbezogener Angaben aufgenommen wurden.

(2) In Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 ist außerdem vorgesehen, dass Lebensmittelunternehmer der zuständigen nationalen Behörde eines Mitgliedstaats einen Antrag auf Zulassung gesundheitsbezogener Angaben vorzulegen haben. Die zuständige nationale Behörde leitet gültige Anträge zur wissenschaftlichen Bewertung an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") sowie zur Information an die Kommission und andere Mitgliedstaaten weiter.

(3) Nach Eingang eines Antrags muss die Behörde innerhalb von fünf Monaten eine Stellungnahme zu der betreffenden gesundheitsbezogenen Angabe abgeben.

(4) Die Kommission entscheidet über die Zulassung der gesundheitsbezogenen Angabe unter Berücksichtigung der von der Behörde abgegebenen Stellungnahme. Gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 muss die Kommission bei dieser Prüfung jedoch auch andere legitime Faktoren berücksichtigen, die für die Angelegenheit relevant sind.

(5) Nachdem die BENEO GmbH einen Antrag gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 auf eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Artikel 13 Absatz 5 gestellt hatte, wurde die Behörde ersucht, eine Stellungnahme zu einer gesundheitsbezogenen Angabe hinsichtlich Isomaltulose und ihres Beitrags zum normalen Energiestoffwechsel abzugeben (Frage Nr. EFSA-Q-2021-00073). Die vom Antragsteller vorgeschlagene Angabe hatte folgenden Wortlaut: "Der Verzehr von Lebensmitteln/Getränken, die Isomaltulose (PalatinoseTM) enthalten, die andere Zucker ersetzt, trägt zu einem normalen Energiestoffwechsel, allerdings durch eine langsamere Hydrolyse, bei." Auf Ersuchen der Behörde, derzufolge der Beitrag von glykämischen Kohlenhydraten (einschließlich Isomaltulose) zum Energiestoffwechsel nicht von der Geschwindigkeit der Hydrolyse zu Glukose abhängt, beschränkte sich die wissenschaftliche Bewertung mit Zustimmung des Antragstellers auf den Beitrag von Isomaltulose als Glukosequelle zum normalen Energiestoffwechsel. Zielgruppe ist die allgemeine Bevölkerung.

(6) Am 15. September 2021 nahm die Behörde eine wissenschaftliche Stellungnahme 2 zu dieser Angabe an, in der sie zu dem Schluss kam, dass auf der Grundlage der vorgelegten Daten zwischen dem Verzehr von Isomaltulose und dem Beitrag zum normalen Energiestoffwechsel ein kausaler Zusammenhang festgestellt wurde. Da der Beitrag zum Energiestoffwechsel jedoch nicht spezifisch für Isomaltulose ist, sondern für alle energiehaltigen Makronährstoffe (d. h. Kohlenhydrate, Proteine und Lipide) gilt, die den Körper mit metabolisierbarer Energie versorgen, und jede Menge dieser Makronährstoffe zur angegebenen Wirkung beitragen würde, konnte die Behörde für diese Angabe keine Verwendungsbedingungen festlegen.

(7) Gemäß Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 müssen sich gesundheitsbezogene Angaben auf allgemein anerkannte wissenschaftliche Nachweise stützen. Nach der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 müssen gesundheitsbezogene Angaben auch wahrheitsgemäß, klar, verlässlich und für den Verbraucher bei der Entscheidung für eine gesunde Ernährungsweise hilfreich sein. In diesem Zusammenhang ist auch in Artikel 5 Absatz 2 vorgeschrieben, dass die gesundheitsbezogene Angabe nur gemacht werden kann, wenn vom durchschnittlichen Verbraucher erwartet werden kann, dass er die positive Wirkung, wie sie in der Angabe dargestellt wird, versteht. Die Zulassung kann rechtmäßig verweigert werden, wenn eine gesundheitsbezogene Angabe anderen allgemeinen oder spezifischen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006

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(Stand: 19.08.2024)

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