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Regelwerk, EU 2006, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel

(ABl. Nr. L 12 vom 18.01.2007 S. 1, ber. 2008 L 86 S.34, ber. 2009 L 198 S. 87, ber. 2013 L 160 S. 15;
VO (EG) 107/2008 - ABl. Nr. L 39 vom 13.02.2008 S. 8, ber. 2015 L 24 S. 60;
VO (EG) 109/2008 - ABl. Nr. L 39 vom 13.02.2008 S. 14;
VO (EU) 116/2010 - ABl. Nr. L 37 vom 10.02.2010 S. 16;
VO (EU) 1169/2011 - ABl. Nr. L 304 vom 22.11.2011 S. 18 Inkrafttreten /Anwendung /Ausnahmen Übergangsmaßnahmen;
VO (EU) 1047/2012 - ABl. Nr. L 310 vom 09.11.2012 S. 36 Inkrafttreten/ Anwendung/Ausnahme)


Neufassung (ber.) -Ersetzt die Fassung der VO (EG) 1924/2006 - (ABl. Nr. L 404 vom 30.12.2006 S. 9)

Ergänzende Informationen
Liste über ergänzende VO'en

VO (EU) 2019/343 mit Ausnahmen von Artikel 1 Absatz 3 der VO (EG) 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel zwecks Verwendung bestimmter allgemeiner Bezeichnungen

Beschl. 2013/63/EU zur Annahme von Leitlinien zur Umsetzung der in Artikel 10 der VO (EG) 1924/2006 dargelegten speziellen Bedingungen für gesundheitsbezogene Angaben

VO (EU) 432/2012 - Liste zulässiger anderer gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 2, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Zunehmend werden Lebensmittel in der Gemeinschaft mit nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben gekennzeichnet, und es wird mit diesen Angaben für sie Werbung gemacht. Um dem Verbraucher ein hohes Schutzniveau zu gewährleisten und ihm die Wahl zu erleichtern, sollten die im Handel befindlichen Produkte, einschließlich der eingeführten Produkte, sicher sein und eine angemessene Kennzeichnung aufweisen. Eine abwechslungsreiche und ausgewogene Ernährung ist eine Grundvoraussetzung für eine gute Gesundheit, und einzelne Produkte sind im Kontext der gesamten Ernährung von relativer Bedeutung.

(2) Unterschiede zwischen den nationalen Bestimmungen über solche Angaben können den freien Warenverkehr behindern und ungleiche Wettbewerbsbedingungen schaffen. Sie haben damit eine unmittelbare Auswirkung auf das Funktionieren des Binnenmarktes. Es ist daher notwendig, Gemeinschaftsregeln für die Verwendung von nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben über Lebensmittel zu erlassen.

(3) Die Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür 3 enthält allgemeine Kennzeichnungsbestimmungen. Mit der Richtlinie 2000/13/EG wird allgemein die Verwendung von Informationen untersagt, die den Käufer irreführen können oder den Lebensmitteln medizinische Eigenschaften zuschreiben. Mit der vorliegenden Verordnung sollten die allgemeinen Grundsätze der Richtlinie 2000/13/EG ergänzt und spezielle Vorschriften für die Verwendung von nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben bei Lebensmitteln, die als solche an den Endverbraucher abgegeben werden sollen, festgelegt werden.

(4) Diese Verordnung sollte für alle nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben gelten, die in kommerziellen Mitteilungen, u.a. auch in allgemeinen Werbeaussagen über Lebensmittel und in Werbekampagnen wie solchen, die ganz oder teilweise von Behörden gefördert werden, gemacht werden. Auf Angaben in nichtkommerziellen Mitteilungen, wie sie z.B. in Ernährungsrichtlinien oder -empfehlungen von staatlichen Gesundheitsbehörden und -stellen oder in nichtkommerziellen Mitteilungen und Informationen in der Presse und in wissenschaftlichen Veröffentlichungen zu finden sind, sollte sie jedoch keine Anwendung finden. Diese Verordnung sollte ferner auf Handelsmarken und sonstige Markennamen Anwendung finden, die als nährwert- oder gesundheitsbezogene Angabe ausgelegt werden können.

(5) Allgemeine Bezeichnungen, die traditionell zur Angabe einer Eigenschaft einer Kategorie von Lebensmitteln oder Getränken verwendet werden, die Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben könnte, wie z.B. "Digestif" oder "Hustenbonbon", sollten von der Anwendung dieser Verordnung ausgenommen werden.

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