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Regelwerk

Verordnung (EU) Nr. 1047/2012 der Kommission vom 8. November 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 in Bezug auf die Liste der nährwertbezogenen Angaben

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 310 vom 09.11.2012 S. 36)


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 legt fest, dass nährwertbezogene Angaben über Lebensmittel nur gemacht werden dürfen, wenn sie im Anhang jener Verordnung aufgeführt sind, in dem auch die Verwendungsbedingungen für solche Angaben festgelegt sind.

(2) Nach Anhörung der Mitgliedstaaten und der Interessengruppen (insbesondere von Lebensmittelunternehmern und Verbraucherverbänden) wurde es als notwendig erachtet, neue nährwertbezogene Angaben in die Liste der zulässigen nährwertbezogenen Angaben aufzunehmen und die Verwendungsbedingungen für bereits mit der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 zugelassene Angaben zu ändern.

(3) Salz wird traditionell als Konservierungsmittel und Geschmacksverstärker verwendet. Da neue Technologien zur Verfügung stehen und die wissenschaftlichen Erkenntnisse über Salz mittlerweile allgemein anerkannt sind, bemühen sich die Hersteller, immer mehr Produkte - soweit technisch möglich - ohne Zusatz von Salz herzustellen. Die Angabe, dass einem Lebensmittel kein Kochsalz/Natrium zugesetzt wurde, ist jedoch derzeit nicht zulässig. Da solche Innovationen jedoch mit Blick auf die öffentliche Gesundheit gefördert werden sollten, sollten die Hersteller die Möglichkeit erhalten, die Verbraucher über diesen speziellen Aspekt des Produktionsprozesses zu informieren. Um jedoch die Nutzung einer solchen Angabe bei Lebensmitteln mit natürlich hohem Natriumgehalt zu vermeiden, sollte sie nur bei natriumarmen Lebensmitteln verwendet werden dürfen.

(4) Das Europäische Parlament hat in seiner Entschließung vom 2. Februar 2012 zum Entwurf einer Verordnung der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 in Bezug auf die Liste der nährwertbezogenen Angaben die Auffassung vertreten, dass eine neue nährwertbezogene Angabe, die den Hinweis auf weniger umfangreiche Verringerungen erlaube, als sie für die Angabe "leicht" erlaubt sind, dem Zweck und Inhalt dieser Verordnung zuwiderlaufen würde.

(5) Eine Verminderung des Anteils an gesättigten Fettsäuren hat nur dann eine positive Wirkung, wenn diese Verminderung nicht ersetzt oder durch ungesättigte Fettsäuren substituiert wird. Eine Substitution gesättigter Fettsäuren durch trans-Fettsäuren hat keine positiven Auswirkungen auf die Gesundheit, weshalb die Verwendungsbedingungen der nährwertbezogenen Angabe über die Reduzierung des Anteils an gesättigten Fettsäuren so formuliert werden sollten, dass eine Substitution durch trans-Fettsäuren vermieden wird.

(6) Derzeit ist die Angabe einer Verminderung des Zuckeranteils sogar dann zulässig, wenn Zucker durch Fett ersetzt wird, was dazu führt, dass das reformulierte Produkt energiereicher ist als das alte. Daher sollte die Angabe, dass weniger Zucker enthalten ist, nur dann zulässig sein, wenn die Reformulierung nicht zu einem erhöhten Brennwert führt. Strengere Bedingungen, die eine Verringerung des Brennwerts verlangen würden, könnten lediglich von einer sehr geringen Anzahl von Produkten erfüllt werden, so dass die Angabe nur bei sehr wenigen Produkten Verwendung finden könnte.

(7) Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, und weder das Europäische Parlament noch der Rat haben ihnen widersprochen

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2


Produkte, die vor dem 1. Juni 2014 in Verkehr gebracht wurden und nicht den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung entsprechen, können bis zum Aufbrauchen der Bestände vermarktet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. November 2012

_________

1) ABl. Nr. L 404 vom 30.12.2006 S. 9.

.

Anhang


Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 wird wie folgt geändert:

1. Hinter dem Eintrag zur Angabe "NATRIUMFREI oder KOCHSALZFREI" wird der folgende Eintrag eingefügt:

"OHNE ZUSATZ VON NATRIUM/KOCHSALZ

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