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Gemeinsame Militärgüterliste der Europäischen Union (vom Rat am 19. Februar 2024 angenommen)
(vom Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP des Rates betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern erfasste Ausrüstung)
- GASP -
C/2024/1945
(ABl. C, C/2024/1945 vom 01.03.2024, ber. C/2024/90014)
Neufassung -Ersetzt 2023/C 72/02
Archiv: 2003; 2007; 2017; 2018; 2019; 2020; 2022; 2023
(Aktualisierung und Ersetzung der vom Rat am 20. Februar 2023 angenommenen 1 Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union)
Anmerkung 1: | Begriffe in "doppelten Anführungszeichen" sind definierte Begriffe. Vgl. die dieser Liste beigefügten Begriffsbestimmungen. |
Anmerkung 2: | Die Chemikalien sind in einigen Fällen mit ihrer Bezeichnung und CAS-Nummer aufgelistet. Bei Chemikalien mit der gleichen Strukturformel (einschließlich Hydrate) erfolgt die Erfassung ohne Rücksicht auf die Bezeichnung oder die CAS-Nummer. Die CAS-Nummern sind angegeben, damit unabhängig von der Nomenklatur festgestellt werden kann, ob eine bestimmte Chemikalie oder Mischung erfasst ist. Die CAS-Nummern können nicht allein zur Identifikation verwendet werden, weil einige Formen der erfassten Chemikalien unterschiedliche CAS-Nummern haben und auch Mischungen, die eine erfasste Chemikalie enthalten, unterschiedliche CAS-Nummern haben können. |
ML1 | Waffen mit glattem Lauf mit einem Kaliber kleiner als 20 mm, andere Handfeuerwaffen und Maschinenwaffen mit einem Kaliber von 12,7 mm (0,50 Inch) oder kleiner und Zubehör wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür: | |
Anmerkung: | Nummer ML1 erfasst nicht:
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Technische Anmerkung: | ||
Im Sinne von Nummer ML1 Anmerkung d ist eine "deaktivierte Feuerwaffe" eine Feuerwaffe, die durch von der nationalen Behörde des EU-Mitgliedstaats oder des Teilnehmerstaats des Wassenaar-Arrangements festgelegte Verfahren außerstande gesetzt wird, ein Geschoss zu verschießen. Durch diese Verfahren werden die wesentlichen Teile der Feuerwaffe unumkehrbar geändert. Entsprechend den nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften kann die Deaktivierung der Feuerwaffe durch eine von einer zuständigen Behörde ausgestellte Bescheinigung bestätigt und auf der Feuerwaffe durch die Anbringung eines Stempels auf einem wesentlichen Teil der Waffe gekennzeichnet werden. | ||
a) Gewehre und kombinierte Waffen, Handfeuerwaffen, Maschinengewehre, Maschinenpistolen und Salvengewehre; | ||
Anmerkung: | Unternummer ML1a erfasst nicht folgende Waffen:
a) Gewehre und kombinierte Waffen, die vor 1938 hergestellt wurden, b) Reproduktionen von Gewehren und kombinierten Waffen, deren Originale vor 1890 hergestellt wurden, c) Handfeuerwaffen, Salvengewehre und Maschinenwaffen, die vor 1890 hergestellt wurden, und ihre Reproduktionen, d) Lang- oder Kurzwaffen, besonders konstruiert, um ein inertes Geschoss mit Druckluft oder Kohlendioxid (CO2) zu verschießen., e) Handfeuerwaffen, besonders konstruiert für einen der folgenden Zwecke:
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b) Waffen mit glattem Lauf wie folgt:
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Anmerkung: | Unternummer ML1b erfasst nicht folgende Waffen:
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(Stand: 08.03.2024)
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