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Regelwerk, EU 2024, Betriebssicherheit - EU Bund

Gemeinsame Militärgüterliste der Europäischen Union (vom Rat am 19. Februar 2024 angenommen)
(vom Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP des Rates betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern erfasste Ausrüstung)
- GASP -

C/2024/1945
(ABl. C, C/2024/1945 vom 01.03.2024, ber. C/2024/90014)



Neufassung -Ersetzt 2023/C 72/02

Archiv: 2003; 2007; 2017; 2018; 2019; 2020; 2022; 2023

(Aktualisierung und Ersetzung der vom Rat am 20. Februar 2023 angenommenen 1 Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union)


Anmerkung 1: Begriffe in "doppelten Anführungszeichen" sind definierte Begriffe. Vgl. die dieser Liste beigefügten Begriffsbestimmungen.
Anmerkung 2: Die Chemikalien sind in einigen Fällen mit ihrer Bezeichnung und CAS-Nummer aufgelistet. Bei Chemikalien mit der gleichen Strukturformel (einschließlich Hydrate) erfolgt die Erfassung ohne Rücksicht auf die Bezeichnung oder die CAS-Nummer. Die CAS-Nummern sind angegeben, damit unabhängig von der Nomenklatur festgestellt werden kann, ob eine bestimmte Chemikalie oder Mischung erfasst ist. Die CAS-Nummern können nicht allein zur Identifikation verwendet werden, weil einige Formen der erfassten Chemikalien unterschiedliche CAS-Nummern haben und auch Mischungen, die eine erfasste Chemikalie enthalten, unterschiedliche CAS-Nummern haben können.


ML1 Waffen mit glattem Lauf mit einem Kaliber kleiner als 20 mm, andere Handfeuerwaffen und Maschinenwaffen mit einem Kaliber von 12,7 mm (0,50 Inch) oder kleiner und Zubehör wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
Anmerkung: Nummer ML1 erfasst nicht:
  1. für Exerziermunition besonders konstruierte Waffen, die nicht in der Lage sind, ein Geschoss zu verschießen,
  2. Feuerwaffen, besonders konstruiert, um gefesselte Wurfgeschosse, die keine Sprengladung und keine Nachrichtenverbindung besitzen, über eine Entfernung von kleiner/gleich 500 m abzuschießen,
  3. nicht vollautomatische Waffen für Randfeuer-Hülsenpatronen,
  4. "deaktivierte Feuerwaffen".
Technische Anmerkung:
Im Sinne von Nummer ML1 Anmerkung d ist eine "deaktivierte Feuerwaffe" eine Feuerwaffe, die durch von der nationalen Behörde des EU-Mitgliedstaats oder des Teilnehmerstaats des Wassenaar-Arrangements festgelegte Verfahren außerstande gesetzt wird, ein Geschoss zu verschießen. Durch diese Verfahren werden die wesentlichen Teile der Feuerwaffe unumkehrbar geändert. Entsprechend den nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften kann die Deaktivierung der Feuerwaffe durch eine von einer zuständigen Behörde ausgestellte Bescheinigung bestätigt und auf der Feuerwaffe durch die Anbringung eines Stempels auf einem wesentlichen Teil der Waffe gekennzeichnet werden.
a) Gewehre und kombinierte Waffen, Handfeuerwaffen, Maschinengewehre, Maschinenpistolen und Salvengewehre;
Anmerkung: Unternummer ML1a erfasst nicht folgende Waffen:

a) Gewehre und kombinierte Waffen, die vor 1938 hergestellt wurden,

b) Reproduktionen von Gewehren und kombinierten Waffen, deren Originale vor 1890 hergestellt wurden,

c) Handfeuerwaffen, Salvengewehre und Maschinenwaffen, die vor 1890 hergestellt wurden, und ihre Reproduktionen,

d) Lang- oder Kurzwaffen, besonders konstruiert, um ein inertes Geschoss mit Druckluft oder Kohlendioxid (CO2) zu verschießen.,

e) Handfeuerwaffen, besonders konstruiert für einen der folgenden Zwecke:

  1. Schlachtung von Haustierenoder
  2. Betäubung von Tieren.
b) Waffen mit glattem Lauf wie folgt:
  1. Waffen mit glattem Lauf, besonders konstruiert für militärische Zwecke,
  2. andere Waffen mit glattem Lauf wie folgt:
    1. Vollautomaten,
    2. Halbautomaten oder Repetierer (pump action type weapons);

    Anmerkung:Unternummer ML1b2 erfasst nicht Waffen, die besonders konstruiert sind, um ein inertes Geschoss mit Druckluft oder Kohlendioxid (CO2) zu verschießen.

Anmerkung: Unternummer ML1b erfasst nicht folgende Waffen:
  1. Waffen mit glattem Lauf, die vor 1938 hergestellt wurden,
  2. Reproduktionen von Waffen mit glattem Lauf, deren Originale vor 1890 hergestellt wurden,
  3. Jagd- und Sportwaffen mit glattem Lauf, die weder für militärische Zwecke besonders konstruiert noch vollautomatisch sind,

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(Stand: 08.03.2024)

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