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Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2077 der Kommission vom 31. Juli 2024 zur Verweigerung der Verlängerung der Zulassung von Fumokomp (SF-009) als Primärprodukt für die Herstellung von Raucharomen
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 3708)
(Nur der ungarische Text ist verbindlich)
(ABl. L 2024/2077 vom 01.08.2024)
Ergänzende Informationen |
Liste von Beschl.'en betreffend der Verweigerung der Verlängerung der Zulassung von Produkten |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2065/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. November 2003 über Raucharomen zur tatsächlichen oder beabsichtigten Verwendung in oder auf Lebensmitteln 1, insbesondere auf Artikel 12 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2065/2003 dürfen nur in die Unionsliste zugelassener Primärprodukte für die Herstellung von Raucharomen (im Folgenden die " Unionsliste") aufgenommene Raucharomen in der Union in Verkehr gebracht werden.
(2) Die Unionsliste wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1321/2013 der Kommission 2 festgelegt. Fumokomp (SF-009) wurde in diese Liste aufgenommen, wobei die Zulassung am 1. Januar 2024 abläuft.
(3) Am 27. Juni 2022 stellte das Unternehmen Kompozíció Kft einen Antrag auf Verlängerung der Zulassung von Fumokomp (SF-009) als Primärprodukt für die Herstellung von Raucharomen.
(4) Am 28. September 2023 nahm die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") ihre wissenschaftliche Stellungnahme zur Sicherheit von Fumokomp (SF-009) 3 an.
(5) In ihrer wissenschaftlichen Stellungnahme stellte die Behörde fest, dass nicht überzeugend nachgewiesen wurde, dass Fumokomp (SF-009) frei von dem genotoxischen Stoff Furan-2(5H)-on ist, und dass die Prüfung des gesamten Gemisches in einem In-vitro-Mauslymphomtest positive Ergebnisse lieferte, was eine angemessene In-vivo-Folgestudie erfordern würde. Darüber hinaus war die Behörde der Auffassung, dass eine mögliche Aneugenität von Fumokomp (SF-009) nicht angemessen untersucht wurde. Dementsprechend kam die Behörde zu dem Schluss, dass mögliche Sicherheitsbedenken hinsichtlich der Genotoxizität von Fumokomp (SF-009) nicht ausgeschlossen werden können.
(6) Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2065/2003 dürfen nur Raucharomen zugelassen und in Verkehr gebracht werden, die keine Risiken für die menschliche Gesundheit darstellen. Die Verlängerung der Zulassung von Fumokomp (SF-009) als Primärprodukt für die Herstellung von Raucharomen sollte daher verweigert werden.
(7) Damit Lebensmittelunternehmer Fumokomp (SF-009) als Primärprodukt für die Herstellung von Raucharomen für die Herstellung von Lebensmitteln verwenden können, die gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2067 der Kommission 4 bis zum 1. Juli 2029 in Verkehr gebracht werden dürfen, sollte Fumokomp (SF-009) jedoch bis zu diesem Datum in Verkehr gebracht werden dürfen.
(8) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Die Verlängerung der Zulassung von Fumokomp (SF-009) als Primärprodukt für die Herstellung von Raucharomen wird verweigert.
Fumokomp (SF-009) darf bis zum 1. Juli 2029 weiter in Verkehr gebracht werden.
Dieser Beschluss ist an Kompozíció Kft, 2053 Herceghalom, Ungarn, gerichtet.
Brüssel, den 31. Juli 2024
2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1321/2013 der Kommission vom 10. Dezember 2013 zur Festlegung der Unionsliste zugelassener Primärprodukte für die Herstellung von Raucharomen zur Verwendung als solche in oder auf Lebensmitteln und/oder für die Produktion daraus hergestellter Raucharomen (ABl. L 333 vom 12.12.2013 S. 54, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2013/1321/oj).
3) EFSa (2023). Scientific opinion on the renewal of the authorisation of Fumokomp (SF-009) as a smoke flavouring Primary Product (Wissenschaftliche Stellungnahme zur Verlängerung der Zulassung von Fumokomp (SF-009) als Primärprodukt für die Herstellung von Raucharomen). EFSa Journal, 21(11), https://doi.org/10.2903/j.efsa.2023.8370.
4) Durchführungsverordnung (EU) 2024/2067 der Kommission vom 31. Juli 2024 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1321/2013
(Stand: 16.08.2024)
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