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Regelwerk, EU 2024, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2024/2067 der Kommission vom 31. Juli 2024 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1321/2013 hinsichtlich der Streichung der Einträge SF-001 bis SF-010 aus der Unionsliste zugelassener Primärprodukte für die Herstellung von Raucharomen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/2067 vom 01.08.2024)



Ergänzende Informationen
Liste von Beschl.'en betreffend der Verweigerung der Verlängerung der Zulassung von Produkten

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2065/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. November 2003 über Raucharomen zur tatsächlichen oder beabsichtigten Verwendung in oder auf Lebensmitteln 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 18 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2065/2003 dürfen in der Union nur Raucharomen in Verkehr gebracht werden, die in der Unionsliste zugelassener Primärprodukte für die Herstellung von Raucharomen (im Folgenden " Unionsliste") geführt werden.

(2) Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1321/2013 der Kommission 2 wurde die Unionsliste mit den zugelassenen Primärprodukten für die Herstellung von Raucharomen, deren technischen Merkmalen und deren Verwendungsbedingungen festgelegt. Die Zulassungen für die Primärprodukte für die Herstellung von Raucharomen SF-001 bis SF-010 galten für einen Zeitraum von 10 Jahren ab dem 1. Januar 2014 und konnten auf Antrag des Zulassungsinhabers bei der Kommission jeweils um weitere zehn Jahre verlängert werden.

(3) Für die Primärprodukte für die Herstellung von Raucharomen SF-007 und SF-010 wurde kein Antrag auf Verlängerung der Zulassung gestellt, und die Zulassung ist am 1. Januar 2024 abgelaufen.

(4) Für die Primärprodukte für die Herstellung von Raucharomen SF-001, SF-002, SF-003, SF-004, SF-005, SF-006, SF-008 und SF-009 wurden im Juni 2022 Anträge auf Verlängerung der Zulassung gestellt. Die Verlängerung der Zulassung für die Primärprodukte für die Herstellung von Raucharomen SF-001, SF-002, SF-003, SF-004, SF-005, SF-006, SF-008 und SF-009 wurde von der Kommission im Wege der Durchführungsbeschlüsse (EU) 2024/2071 3, (EU) 2024/2066 4, (EU) 2024/2073 5, (EU) 2024/2072 6, (EU) 2024/2079 7, (EU) 2024/2078 8, (EU) 2024/2069 9 und (EU) 2024/2077 10 der Kommission abgelehnt.

(5) Da diese zehn Primärprodukte für die Herstellung von Raucharomen nicht mehr zugelassen sind, sollten die entsprechenden Einträge aus der Unionsliste gestrichen werden.

(6) Daher sollte die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1321/2013 entsprechend geändert werden.

(7) Jedoch sollten in Anbetracht der Bedenken der Behörde im Zusammenhang mit den Primärprodukten für die Herstellung von Raucharomen SF-001, SF-002, SF-003, SF-004, SF-005, SF-006, SF-008 und SF-009, aber auch angesichts der Tatsache, dass Primärprodukte für die Herstellung von Raucharomen in großem Umfang in einer Vielzahl von Lebensmitteln verwendet werden und dass alle zulässigen Verwendungen von Primärprodukten für die Herstellung von Raucharomen, die ein "geräuchertes" Aroma verleihen oder in einigen Fällen als Alternative zu einem traditionellen Räucherverfahren dienen, abgelaufen sind oder nicht verlängert werden, geeignete, an die verschiedenen Arten der Verwendung von Primärprodukten für die Herstellung von Raucharomen angepasste Maßnahmen getroffen werden, damit die Lebensmittelunternehmer Alternativen ermitteln können.

(8) Lebensmittel der Kategorien 1.7 (Käse und Käseerzeugnisse), 8 (Fleisch), 9.2 (Fisch und Fischereiprodukte, einschließlich Krebs- und Weichtieren, verarbeitet), 9.3 (Fischrogen) und der entsprechenden Unterkategorien, denen diese Primärprodukte für die Herstellung von Raucharomen zugesetzt werden und die vor dem 21. August 2024 die in der Unionsliste für diese Primärprodukte für die Herstellung von Raucharomen festgelegten Bestimmungen erfüllen, sollten bis zum 1. Juli 2029 in Verkehr gebracht werden dürfen und bis zu ihrem Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum in Verkehr bleiben dürfen, da die Verwendung von Primärprodukten für die Herstellung von Raucharomen in oder auf solchen Lebensmitteln traditionelle Räucherverfahren ersetzt und die Anpassung der Herstellungsverfahren erhebliche Investitionen sowie in einigen Fällen langwierige Verwaltungsverfahren erfordern kann.

(9) Lebensmittel aller anderen Kategorien, denen diese Primärprodukte für Raucharomen zugesetzt werden und die vor dem 21. August 2024 die in der Unionsliste

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