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Regelwerk, EU 2024, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2024/2074 des Rates vom 26. Juli 2024 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran

(ABl. L 2024/2074 vom 29.07.2024)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 1, insbesondere auf Artikel 46 Absatz 2,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat hat am 23. März 2012 die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 angenommen.

(2) Auf der Grundlage einer Überprüfung des Anhangs II des Beschlusses 2010/413/GASP des Rates 2 sollten die Einträge zu zwei Personen und vier Einrichtungen, die in Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 aufgeführt sind, aus diesem Anhang gestrichen werden. Die restriktiven Maßnahmen gegen alle anderen Personen und Einrichtungen in der darin enthaltenen Liste sollten beibehalten werden, soweit ihre Namen nicht in Anhang VI jenes Beschlusses aufgeführt sind, und 56 Einträge in Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 sollten aktualisiert werden.

(3) Die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 26. Juli 2024.

1) ABl. L 88 vom 24.03.2012 S. 1.

2) Beschluss 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP (ABl. L 195 vom 27.07.2010 S. 39).


.

Anhang

Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 wird wie folgt geändert:

=> als PDF-Datei öffnen


ENDE

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