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Regelwerk, EU 2024, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Beschluss (GASP) 2024/2056 des Rates vom 26. Juli 2024 zur Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die der Gemeinsame Standpunkt 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus Anwendung findet, und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2024/332

(ABl. L 2024/2056 vom 26.07.2024)



Neufassung -Ersetzt Beschl. (GASP) 2024/332

Archiv: 2024/332; 2023/1514; 2023/4222022/12412022/1522021/11922021/1422020/11322020/202019/13412019/252018/1084; 2018/4752016/1136; 2015/24302015/13342014

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat hat am 27. Dezember 2001 den Gemeinsamen Standpunkt 2001/931/GASP 1 angenommen.

(2) Am 16. Januar 2024 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2024/332 2 zur Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP (im Folgenden "Liste") angenommen.

(3) Nach Artikel 1 Absatz 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP müssen die Namen der in der Liste aufgeführten Personen, Vereinigungen und Körperschaften einer regelmäßigen Überprüfung unterzogen werden, um sicherzustellen, dass ihr Verbleib auf der Liste nach wie vor gerechtfertigt ist.

(4) In dem vorliegenden Beschluss wird das Ergebnis der Überprüfung wiedergegeben, die der Rat in Bezug auf die Personen, Vereinigungen und Körperschaften durchgeführt hat, auf die die Maßnahmen der Artikeln 2 und 3 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP Anwendung finden.

(5) Der Rat ist zu dem Ergebnis gekommen, dass der Eintrag für eine Person von der Liste gestrichen werden sollte. Zugleich hat der Rat sich davon überzeugt, dass die zuständigen Behörden gemäß Artikel 1 Absatz 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP Beschlüsse zu allen in der Liste aufgeführten Personen, Vereinigungen und Körperschaften dahin gehend gefasst haben, dass diese an terroristischen Handlungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP beteiligt waren. Der Rat ist ferner zu dem Ergebnis gekommen, dass für diese Personen, Vereinigungen und Körperschaften die Maßnahmen der Artikel 2 und 3 des genannten Gemeinsamen Standpunkts weiterhin gelten sollten.

(6) Der Rat hat ferner festgestellt, dass die zuständigen Behörden im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP gegenüber einer weiteren Vereinigung, die an terroristischen Handlungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des genannten Gemeinsamen Standpunkts beteiligt waren, einen Beschluss gefasst hat. Der Rat ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die in den Artikeln 2 und 3 des genannten Gemeinsamen Standpunkts genannten Maßnahmen auf diese Vereinigung angewandt werden sollten.

(7) Die Liste sollte entsprechend aktualisiert und der Beschluss (GASP) 2024/332 sollte aufgehoben werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Die Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die die Maßnahmen der Artikel 2 und 3 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP Anwendung finden, ist im Anhang des vorliegenden Beschlusses wiedergegeben.

Artikel 2

Der Beschluss (GASP) 2024/332 wird aufgehoben.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 26. Juli 2024.

1) Gemeinsamer Standpunkt 2001/931

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(Stand: 01.08.2024)

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