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Regelwerk, EU 2024, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2024/2055 des Rates vom 26. Juli 2024 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2024/329

(ABl. L 2024/2055 vom 26.07.2024)


Neufassung -Ersetzt VO (EU) 2024/329

Archiv: 2024/329;  2023/1505; 2023/420;  2022/1230;  2022/147;  2021/1188;  2021/138;  2020/1128;  2020/19;  2019/1337;  2019/24;  2018/1071;  2018/468;  2017/1420; 2017/150;  2016/1127;  2015/2425;  2015/1325;  2015/513;  790/2014;  125/2014; 2013

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates vom 27. Dezember 2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus 1, insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat hat am 16. Januar 2024 die Durchführungsverordnung (EU) 2024/329 2 angenommen, mit der eine aktualisierte Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die die Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 Anwendung findet (im Folgenden "Liste"), festgelegt wurde.

(2) Der Rat hat, soweit es praktisch möglich war, allen Personen, Vereinigungen und Körperschaften Begründungen zukommen lassen, in denen er jeweils dargelegt hat, warum sie in die Liste aufgenommen wurden.

(3) In einer im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Mitteilung hat der Rat den in der Liste aufgeführten Personen, Vereinigungen und Körperschaften mitgeteilt, dass er beschlossen hat, sie weiterhin auf der Liste zu führen. Der Rat hat diese Personen, Vereinigungen und Körperschaften auch darüber informiert, dass sie beantragen können, dass ihnen eine Begründung des Rates für ihre Aufnahme in die Liste übermittelt wird, sofern ihnen eine solche Begründung nicht bereits übermittelt worden war.

(4) Der Rat hat die Liste, wie von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 vorgeschrieben, überprüft. Bei der Überprüfung hat der Rat sowohl den Stellungnahmen, die ihm die Betroffenen übermittelt haben, als auch den von den zuständigen nationalen Behörden übermittelten aktualisierten Informationen über den Status auf nationaler Ebene der in der Liste aufgeführten Personen und Organisationen Rechnung getragen.

(5) Der Rat ist zu dem Ergebnis gekommen, dass der Eintrag für eine Person von der Liste gestrichen werden sollte. Zugleich hat der Rat sich davon überzeugt, dass die zuständigen Behörden gemäß Artikels 1 Absatz 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP 3 Beschlüsse zu allen in der Liste aufgeführten Personen, Vereinigungen und Körperschaften dahin gehend gefasst haben, dass diese an terroristischen Handlungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des genannten Gemeinsamen Standpunkts beteiligt waren. Der Rat ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die der Gemeinsame Standpunkt 2001/931/GASP Anwendung findet, weiterhin den in der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 vorgesehenen besonderen restriktiven Maßnahmen unterliegen sollten.

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(Stand: 01.08.2024)

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