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Regelwerk, EU 2024, Natur/Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2024/2013 der Kommission vom 23. Juli 2024 über Maßnahmen zur Verhinderung der Ansiedlung und Ausbreitung von Pomacea (Perry) im Gebiet der Union und zu ihrer Tilgung sowie zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2012/697/EU

(ABl. L 2024/2013 vom 26.07.2024)



Neufassung -Ersetzt zum 26.01.2025 Beschl. 2012/697/EU

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 Buchstaben d bis g,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit dem Durchführungsbeschluss 2012/697/EU der Kommission 2 werden Maßnahmen zum Schutz vor der Einschleppung der Gattung Pomacea (Perry) (im Folgenden "spezifizierter Schädling") in die Union und ihrer Ausbreitung in der Union festgelegt.

(2) Die im Zuge der Anwendung des Durchführungsbeschlusses 2012/697/EU gemachten Erfahrungen zeigen, dass Bedarf an einer Aktualisierung dieser Maßnahmen besteht, um ausführliche Vorschriften für die Durchführung von Erhebungen zu erhalten und die Maßnahmen zur Tilgung des spezifizierten Schädlings genauer auszuführen.

(3) In Anhang II Teil B der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission 3 ist die Liste der Unionsquarantäneschädlinge festgelegt, die bekanntermaßen im Gebiet der Union auftreten.

(4) Der spezifizierte Schädling wurde in diese Liste aufgenommen, da er bekanntermaßen in bestimmten Teilen des Unionsgebiets auftritt und erhebliche Auswirkungen auf Pflanzgut, ausgenommen Samen, hat, das nur in Süßwasser oder ständig mit Süßwasser gesättigter Erde wachsen kann (im Folgenden "spezifizierte Pflanzen").

(5) Damit die frühzeitige Entdeckung und umgehende Tilgung des spezifizierten Schädlings sichergestellt sind, sollten nach Artikel 22 der Verordnung (EU) 2016/2031 und gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2020/1231 der Kommission 4 jährliche Erhebungen in den Gebieten des Unionsgebiets stattfinden, in denen der spezifizierte Schädling, soweit bekannt, noch nicht aufgetreten ist. Diese Erhebungen sollten sich auf die von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit veröffentlichte Schädlingserhebungskarte für den spezifizierten Schädling stützen, da in dieser Karte die neuesten wissenschaftlichen und technischen Entwicklungen berücksichtigt werden.

(6) In Anbetracht der Biologie des spezifizierten Schädlings sollten die abgegrenzten Gebiete aus einer Befallszone bestehen, die einen Umkreis von mindestens 10 m um den Ort des Auftretens des spezifizierten Schädlings oder das gesamte Feld umfasst, falls das Auftreten ein bewirtschaftetes Feld betrifft, sowie aus einer Pufferzone im Umkreis von mindestens 500 m um die Befallszone, die jedoch nur Wasserläufe und mit Süßwasser gesättigte Gebiete umfasst. Umfasst die Befallszone jedoch einen Teil eines Wasserlaufs, so sollte die Pufferzone auch diesen Wasserlauf auf einer Länge von mindestens 1.000 m stromabwärts und 500 m stromaufwärts ab dem Ort einschließen, an dem der spezifizierte Schädling nachgewiesen wurde, damit die mögliche Ausbreitung des spezifizierten Schädlings über das fließende Wasser berücksichtigt wird.

(7) Die Erfahrung mit der Anwendung des Durchführungsbeschlusses 2012/697/EU hat gezeigt, dass Menschen zur Verbringung des spezifizierten Schädlings aus den abgegrenzten Gebieten neigen, ohne sich darüber im Klaren zu sein, dass es sich um einen Quarantäneschädling handelt und es verboten ist, ihn in das Unionsgebiet einzuführen und darin zu verbringen. Aus diesem Grund sollten die zuständigen Behörden die Öffentlichkeit innerhalb der abgegrenzten Gebiete für die von diesem Schädling ausgehende Bedrohung und die Maßnahmen sensibilisieren, die in Kraft sind, um seine weitere Ausbreitung über diese Gebiete hinaus zu verhindern.

(8) Sobald der spezifizierte Schädling nachgewiesen ist, sollten die Tilgungsmaßnahmen seine Entfernung und Vernichtung einschließlich der Eier, Hygieneprotokolle für Maschinen und Ausrüstung sowie eine Kombination von Behandlungen und Wasserbewirtschaftungsstrategien zu seiner Tilgung umfassen.

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(Stand: 13.08.2024)

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