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Regelwerk, EU 2024, Verwaltung/Datenschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2024/2000 der Kommission vom 24. Juli 2024 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1070 zur Rationalisierung der Berichterstattung über ihre Anwendung und zur Ermöglichung der Nutzung aktiver Antennensysteme

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/2000 vom 25.07.2024)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation 1, insbesondere auf Artikel 57 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit Durchführungsverordnung (EU) 2020/1070 der Kommission 2 sind die physischen und technischen Merkmale der in Artikel 57 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie (EU) 2018/1972 genannten drahtlosen Zugangspunkte mit geringer Reichweite festgelegt worden. Die genannte Durchführungsverordnung gilt nicht für drahtlose Zugangspunkte mit geringer Reichweite, die mit einem aktiven Antennensystem ausgestattet sind.

(2) Im Jahr 2022 wurde die europäische Norm EN 62232 3 überarbeitet, um die Nutzung aktiver Antennensysteme auch in drahtlosen Zugangspunkten mit geringer Reichweite zu ermöglichen und gleichzeitig sicherzustellen, dass die empfohlenen Grenzwerte gemäß der Empfehlung 1999/519/EG des Rates 4 über die Exposition der Menschen gegenüber elektromagnetischen Feldern von den Anlagen der Basisstationen eingehalten werden.

(3) Um der überarbeiteten europäischen Norm EN 62232 Rechnung zu tragen, sollte die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1070 nun auch für drahtlose Zugangspunkte mit geringer Reichweite mit aktivem Antennensystem gelten, damit die Einführung drahtloser Zugangspunkte mit geringer Reichweite mit modernster Technik im Einklang mit dem in der Empfehlung 1999/519/EG festgelegten hohen Gesundheitsschutzniveau erleichtert wird. Der freie Verkehr und die freie Nutzung von Funkanlagen gemäß der Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 5 sollte davon unberührt bleiben.

(4) Im Einklang mit den Grundsätzen der besseren Rechtsetzung und im Hinblick auf die Verringerung des Verwaltungsaufwands sollte der für die Mitgliedstaaten obligatorische Berichtszeitraum über die Anwendung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1070 von einem Jahr auf zwei Jahre verlängert werden.

(5) Um das Meldeverfahren zu erleichtern und den Verwaltungsaufwand sowohl für die Betreiber, die drahtlose Zugangspunkte mit geringer Reichweite der Klasse E2 oder E10 eingerichtet haben, als auch für die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu verringern, sollte die Frist für die Meldung einer neuen Anlage bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats von zwei Wochen auf einen Monat verlängert werden, damit das Verfahren flexibler gestaltet werden kann.

(6) Für den Fall von am gleichen Ort platzierten Antennensystemen (oder Teilen davon) sollte präzisiert werden, wie die Einhaltung der Werte der aggregierten äquivalenten isotropen Strahlungsleistung (EIRP) nachzuweisen ist.

(7) Die Kollokation sollte die Montage oder Installation von mehreren Antennensystemen oder Teilen davon an einem oder mehreren drahtlosen Zugangspunkten mit geringer Reichweite am selben Standort oder auf derselben Trägerstruktur zwecks Ausstrahlung und Empfang von Funkfrequenzsignalen für Kommunikationszwecke umfassen.

(8) Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1070 sollte entsprechend geändert werden.

(9) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Kommunikationsausschusses

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1070 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 Absatz 2 wird gestrichen.

2. Artikel 3 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Betreiber, die drahtlose Zugangspunkte mit geringer Reichweite der Klasse E2 oder E10 unter Einhaltung der in Absatz 1 festgelegten Bedingungen eingerichtet haben, melden der zuständigen nationalen Behörde innerhalb eines Monats nach der Einrichtung jedes Zugangspunkts die Installation und den Standort dieser Zugangspunkte und geben dabei an, ob die diese Zugangspunkte die in Absatz 1 Buchstaben a und b festgelegten Anforderungen erfüllen."

3. Artikel 4 erhält folgende Fassung:

" Artikel 4

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