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Regelwerk, EU 2024, Naturschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2024/1962 der Kommission vom 18. Juli 2024 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2289 hinsichtlich der Präsentation des Inhalts der GAP-Strategiepläne in Bezug auf die GLÖZ-Standards Nrn. 7 und 8 und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1475 hinsichtlich der Bereitstellung bestimmter Daten für die Überwachung und Evaluierung durch die Mitgliedstaaten

(ABl. L 2024/1962 vom 19.07.2024)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 1, insbesondere auf Artikel 117 und Artikel 143 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EU) 2024/1468 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 wurde die Verordnung (EU) 2021/2115 geändert, unter anderem hinsichtlich der Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, befristete Ausnahmeregelungen von den Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ-Standards) zu gewähren, und hinsichtlich der Anforderungen bestimmter GLÖZ-Standards gemäß Anhang III der genannten Verordnung.

(2) Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/2289 der Kommission 3 enthält Durchführungsbestimmungen in Bezug auf die Präsentation des Inhalts der GAP-Strategiepläne und das elektronische System für den sicheren Informationsaustausch. Anhang I der genannten Durchführungsverordnung sollte geändert werden, um es den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, in ihre GAP-Strategiepläne die Option aufzunehmen, dass Landwirte den GLÖZ-Standard Nr. 7 durch Anbaudiversifizierung erfüllen können.

(3) Da mit der Verordnung (EU) 2024/1468 die erste Anforderung des GLÖZ-Standards Nr. 8 aus Anhang III der Verordnung (EU) 2021/2115 gestrichen wurde, sollten auch die Bestimmungen über die Elemente im Zusammenhang mit dieser Anforderung, die in den GAP-Strategieplänen festzulegen sind, aus Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2289 gestrichen werden.

(4) Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1475 der Kommission 4 enthält Bestimmungen hinsichtlich der Evaluierung der GAP-Strategiepläne und der Bereitstellung von Informationen für die Überwachung und die Evaluierung. Um die Vollständigkeit der für die Überwachung und die Evaluierung der GAP-Strategiepläne erforderlichen Informationen sicherzustellen, sollten die Mitgliedstaaten der Kommission für jedes Jahr Daten über die Umsetzung befristeter Ausnahmeregelungen von GLÖZ-Standards gemäß Artikel 13 Absatz 2a der Verordnung (EU) 2021/2115 in der durch die Verordnung (EU) 2024/1468 geänderten Fassung übermitteln. Diese Berichte sollten Informationen über den räumlichen und sachlichen Geltungsbereich dieser befristeten Ausnahmeregelungen, über die Dauer und die Gründe für die befristeten Ausnahmeregelungen sowie über Landwirte und andere Begünstigte, für die die befristeten Ausnahmeregelungen gelten, enthalten. Es sollten Bestimmungen festgelegt werden, die für die Sicherstellung der Übermittlung dieser Daten an die Kommission erforderlich sind, wie Häufigkeit, Zeitpunkt und zuständige Stelle für die Datenübermittlung.

(5) Mit der Verordnung (EU) 2024/1468 wurde den Mitgliedstaaten die Verpflichtung auferlegt, gemäß Artikel 31 Absatz 1a der Verordnung (EU) 2021/2115 Unterstützung für Öko-Regelungen einzurichten, die - auf Ackerland - Verfahren zur Erhaltung nichtproduktiver Flächen, wie brachliegender Flächen, und zur Schaffung neuer Landschaftselemente einschließen. Damit die Kommission diese Öko-Regelungen überwachen und evaluieren kann, sollte angesichts der Bedeutung des Beitrags solcher Verfahren zu dem spezifischen Ziel im Zusammenhang mit der biologischen Vielfalt gemäß Artikel 6

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