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Regelwerk, EU 2024, Natur/Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2024/1958 der Kommission vom 17. Juli 2024 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 hinsichtlich bestimmter zum Anpflanzen bestimmter Pflanzen von Tilia cordata L. und Tilia platyphyllos L. mit Ursprung im Vereinigten Königreich

(ABl. L 2024/1958 vom 18.07.2024)



Ergänzende Informationen
Liste zur/über Erstellung/Ergänzung/Darstellung/Festlegung/Vorschriften... gem. VO (EU) 2016/2031

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 4 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission 2 wurde auf Grundlage einer vorläufigen Risikobewertung eine Liste von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen mit hohem Risiko erstellt.

(2) Nach einer vorläufigen Bewertung wurden 34 Gattungen und eine Art von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen mit Ursprung in Drittländern vorläufig als Pflanzen mit hohem Risiko in den Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 aufgenommen. Dazu gehört auch die Gattung Tilia L.

(3) Am 9. Juni 2023 stellte das Vereinigte Königreich 3 bei der Kommission einen Antrag auf Ausfuhr in die Union der folgenden zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen von Tilia cordata L. und Tilia platyphyllos L. mit Ursprung im Vereinigten Königreich: bis zu zwei Jahre altes Knospenholz/Pfropfholz mit einem Durchmesser von höchstens 12 mm, bis zu sieben Jahre alte zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen mit nackten Wurzeln und einem Durchmesser von höchstens 40 mm an der Basis des Stamms sowie bis zu 25 Jahre alte zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen in Kultursubstrat und einem Durchmesser von höchstens 80 mm an der Basis des Stamms. Dieser Antrag wurde durch das entsprechende technische Dossier unterstützt.

(4) Am 18. April 2024 nahm die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") ein wissenschaftliches Gutachten zur Bewertung der mit den Pflanzen, für die der Antrag gestellt wurde, verbundenen Risiken 4 an. Die Behörde stellte in Bezug auf die zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen von Tilia cordata L. und Tilia platyphyllos L. mit Ursprung im Vereinigten Königreich (im Folgenden "relevante Pflanzen") keinen relevanten Schädling fest.

(5) Auf der Grundlage des Gutachtens der Behörde wird das Pflanzengesundheitsrisiko, das sich aus dem Einführen der relevanten Pflanzen in das Gebiet der Union ergibt, unabhängig von Alter, Größe oder Art der Pflanzen, als annehmbar angesehen.

(6) Folglich sollten zum Anpflanzen bestimme Pflanzen von Tilia cordata L. und Tilia platyphyllos L. mit Ursprung im Vereinigten Königreich nicht mehr als Pflanzen mit hohem Risiko gelten. Sie sollten daher aus der Liste von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen mit hohem Risiko im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 gestrichen werden.

(7) Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8) Um den Verpflichtungen der Union aus dem Übereinkommen der Welthandelsorganisation über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen 5 nachzukommen, sollte die Einfuhr von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen von Tilia cordata L. und Tilia platyphyllos L. mit Ursprung im Vereinigten Königreich so schnell wie möglich wieder aufgenommen werden.

(9) Diese Verordnung steht im Einklang mit der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Juli 2024

1) ABl. L 317 vom 23.11.2016 S. 4, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/2031/2019-12-14.

2) Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019

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(Stand: 06.08.2024)

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