Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2024, Abfall - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1956 der Kommission vom 16. Juli 2024 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/2323 zur Aufstellung der europäischen Liste von Abwrackeinrichtungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recycling von Schiffen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/1956 vom 17.07.2024)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über das Recycling von Schiffen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und der Richtlinie 2009/16/EG 1, insbesondere auf Artikel 16,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 stellen die Schiffseigner sicher, dass zum Recycling bestimmte Schiffe nur in Abwrackeinrichtungen recycelt werden, die in der gemäß Artikel 16 Absatz 2 der genannten Verordnung veröffentlichten europäischen Liste der Abwrackeinrichtungen (im Folgenden "europäische Liste") aufgeführt sind.

(2) Die europäische Liste ist im Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2323 der Kommission 2 festgelegt.

(3) Die Zulassungen von Arise Recycling AS, einer in Norwegen ansässigen Abwrackeinrichtung, laufen am 1. Oktober 2024 aus. Norwegen hat der Kommission mitgeteilt, dass die dieser Einrichtung erteilte Zulassung zum Recycling von Schiffen gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 bestätigt wurde. Die europäische Liste sollte daher entsprechend aktualisiert werden.

(4) Die Zulassung von Sagro Aannemingsmaatschappij Zeeland B.V., einer in den Niederlanden ansässigen Abwrackeinrichtung, ist am 28. März 2024 ausgelaufen, und die zuständige Behörde hat der Kommission mitgeteilt, dass die Einrichtung keine Verlängerung ihrer Zulassung beantragt hat. Daher sollte diese Einrichtung von der europäischen Liste gestrichen werden.

(5) Die Zulassung von UAB Demeksa, einer in Litauen ansässigen Abwrackeinrichtung, läuft am 25. Mai 2024 aus, und die zuständige Behörde hat der Kommission mitgeteilt, dass die Einrichtung keine Verlängerung ihrer Zulassung beantragt hat. Daher sollte diese Einrichtung von der europäischen Liste gestrichen werden.

(6) Die Zulassung von Ship and Industrial Service Ltd, einer in Bulgarien ansässigen Abwrackeinrichtung ist am 25. Januar 2024 ausgelaufen, und die zuständige Behörde teilte der Kommission mit, dass die Einrichtung ihren Betrieb eingestellt hat. Daher sollte diese Einrichtung von der europäischen Liste gestrichen werden.

(7) Dänemark teilte der Kommission mit, dass die Einrichtung JATOB ApS ihren Namen in Jatob Frederikshavn ApS geändert hat, und die Niederlande informierte die Kommission über eine Änderung der in der Einrichtung Damen Verolme Rotterdam B.V. angewandten Recyclingmethode. Außerdem beantragte die Einrichtung Kiliçlar die Aufnahme einer zusätzlichen Angabe in ihre Kontaktdaten. Die europäische Liste sollte daher aktualisiert werden, um diesen Änderungen Rechnung zu tragen.

(8) Die Kommission hat gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 Anträge auf Aufnahme von zwei in der Türkei ansässigen Abwrackeinrichtungen, Dortel Gemi Söküm Demir Celik San. Ve Tic. Ltd. Şti. und Ege Gemi Söküm San Ve Metal San.Tic. A.Ş., in die europäische Liste erhalten. Nach Bewertung der Informationen und Belege, die gemäß Artikel 15 dieser Verordnung beigebracht und eingeholt wurden, ist die Kommission der Auffassung, dass die Einrichtungen die in Artikel 13 der Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllen, um das Recycling von Schiffen durchzuführen und in die europäische Liste aufgenommen zu werden. Die europäische Liste sollte daher aktualisiert werden, um diese Einrichtungen in die Liste aufzunehmen.

(9) Die in der Türkei ansässige Abwrackeinrichtung Anadolu Gemi Sokum hat nachgewiesen, dass sie die Anforderungen der Verordnung in Bezug auf die sichere und umweltgerechte Demontage schwimmender Plattformen erfüllt und spezifische Verfahren in ihren Schiffsrecyclingplan aufgenommen hat. Die Einschränkung in Bezug auf die Demontage von Bohrinseln sollte daher aus der europäischen Liste gestrichen werden. Gleichzeitig sei daran erinnert, dass den Werften nach wie aufgrund der Breite der Schiffe, die sie aufnehmen können, Grenzen gesetzt sind. Die durch die Breite des Schiffes vorgegebene Beschränkung könnte erst dann als aufgehoben betrachtet werden, wenn ein Kooperationsabkommen mit einer in der EU-Liste geführten benachbarten Abwrackeinrichtung überarbeitet wurde, das die Art und die Bedingungen einer solchen Zusammenarbeit in zufriedenstellender Weise abdeckt. Um mit der in der Begriffsbestimmung in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 18.07.2024)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion