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Regelwerk, EU 2024, Wirtschaft - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2024/1883 der Kommission vom 9. Juli 2024 zur Festlegung der technischen Spezifikationen der Datenanforderungen und der Fristen für die Vorlage der Metadaten und der Qualitätsberichte für das Thema "Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnologien und E-Commerce" für das Bezugsjahr 2025 gemäß der Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/1883 vom 10.07.2024)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung / Festlegung der VO (EU) 2019/2152

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken 1, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 17 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Thema "Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) und E-Commerce" liefert die Daten, die im Rahmen des Politikprogramms für die digitale Dekade zur Überwachung der Digitalziele der Union für 2030 erforderlich sind, etwa den Indikator der digitalen Intensität für den digitalen Wandel von Unternehmen oder die Akzeptanz von Cloud-Computing-Dienstleistungen, Big Data (Datenanalyse) oder künstlicher Intelligenz. Damit können auch Informationen bereitgestellt werden, die für verschiedene andere Politikbereiche der Union im Zusammenhang mit der digitalen Leistungsfähigkeit und dem Politikbereich "Ein Europa für das digitale Zeitalter" relevant sind.

(2) Damit die Qualität der Daten bewertet werden kann und sichergestellt ist, dass die Daten über IKT-Nutzung und E-Commerce vergleichbar und harmonisiert sind, müssen vor der Veröffentlichung der Daten Metadaten und Qualitätsberichte vorgelegt werden.

(3) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Für das in Anhang I der Verordnung (EU) 2019/2152 genannte Thema "IKT-Nutzung und E-Commerce" übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) die Daten für das Bezugsjahr 2025 gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

(1) Der jährliche Metadatenbericht für das Bezugsjahr 2025 zum Thema "IKT-Nutzung und E-Commerce" wird der Kommission (Eurostat) bis zum 31. Mai 2025 übermittelt.

(2) Der jährliche Qualitätsbericht für das Bezugsjahr 2025 zum Thema "IKT-Nutzung und E-Commerce" wird der Kommission (Eurostat) bis zum 5. November 2025 übermittelt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. Juli 2024

1) ABl. L 327 vom 17.12.2019 S. 1.


.

Technische Spezifikationen der Datenanforderungen für das Thema "Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnologien und E-Commerce" Anhang


Obligatorisch/fakultativ Anwendungsbereich (Filter) Variable
Obligatorische Variablen i) für alle Unternehmen: (1) Hauptwirtschaftszweig des Unternehmens im vorausgegangenen Kalenderjahr

(2) durchschnittliche Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen im vorausgegangenen Kalenderjahr

(3) Gesamtwert des Umsatzes im vorausgegangenen Kalenderjahr (in Geldbeträgen ohne MwSt).

(4) Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen oder Prozentsatz der Gesamtzahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen, die Internetzugang für Arbeitszwecke haben

(5) Nutzung von IKT-Systemen und -Lösungen, um den Energieverbrauch des Unternehmens zu verringern

(6) Nutzung von IKT-Systemen und -Lösungen, um den Materialeinsatz (Betriebsmittel eingeschlossen) zu verringern oder die Verwendung von recyceltem Material zu erhöhen

ii) für Unternehmen mit Lohn- und Gehaltsempfängern und Selbstständigen, die Internetzugang für Arbeitszwecke haben: (7) Nutzung einer beliebigen Art eines festen Internetanschlusses

(8) Vorhandensein einer eigenen Website

(9) Nutzung sozialer Medien (d. h. Nutzerprofil oder Konto vorhanden)

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